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Werbung mit „50 % günstiger als die Konkurrenz“ muss auch stimmen

Mit einem Urteil vom 14. April 2015 hat Landgericht Berlin deutlich gemacht, dass Werbeslogans, in denen Unternehmen behaupten preiswerter als Mitbewerber zu sein, auch den Tatsachen entsprechen müssen (Az.:103 O 124/14).
In der Sache ging es um die Vermittlungsplattform wimdu.de, die Nutzern Ferienhäuser und Apartments vermittelt. Wimdu warb damit, „50% billiger als Hotels“ zu sein. Die Wettbewerbszentrale wurde jedoch darauf aufmerksam, dass diese Aussage nicht in jedem Falle stimmte und ging deshalb gegen den Plattformbetreiber vor. Wimdu verteidigte sich damit, dass im Durchschnitt eine derartige Ersparnis erreicht werde und dies ausreiche.
Die Richter in Berlin folgten allerdings der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Sie betonten, dass der potentielle Durchschnittskunde von einer durchgängigen Vergünstigung ausgehe, sofern die Werbeaussage keine entsprechenden Einschränkungen enthalte. Es spiele auch keine Rolle, dass die Ersparnis im Durchschnitt erreicht werde, da das Unternehmen die Vergünstigung in der Werbeaussage pauschal behaupte. Das Gericht führte aus, dass bei der Werbung mit derartigen Aussagen die Ersparnis auch tatsächlich und ausnahmslos bei jeder einzelnen Buchung gegeben sein müsse.
Fazit: Tatsachenbehauptungen in Werbeaussagen müssen wahr sein. Um Abmahnungen aufgrund von irreführender Werbung zu entgehen, müssen Unternehmen entsprechende Tatsachenbehauptungen beweisen können.
Bildnachweis: Visual Concepts – Fotolia

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