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Vertrieb von No-Name Kapseln für Nespresso-Maschinen ist erlaubt

Definition of patentIn zwei Entscheidungen vom 21.02.2013 im Patentstreit um die No-Name-Kapseln für Nespresso-Kaffee-Maschinen hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zwei Schweizer Unternehmen den uneingeschränkten Vertrieb der Billigkapseln erlaubt (Az. I-2 U 72/12, I-2 U 73/12).

Die Schweizer Nestlé-Tocher Nestec klagte gegen zwei Schweizer Unternehmen, weil diese – ohne eine Lizenzierung seitens Nestec – Kaffee-Kapseln vertrieben, die im Schnitt 6-10 Cent billiger sind als Nespresso-Kapseln. Nestec hatte an mehrere Unternehmen Lizenzen verteilt, damit diese die Nespresso-Maschine und die Originalkapseln produzieren. Dazu gehörten jedoch nicht die beiden beklagten Unternehmen. Nestec forderte nun, dass auf die Billigkapseln folgender Warnhinweis gedruckt werden müsse: „Nicht geeignet für Nespresso-Maschinen.“
Zu Unrecht, wie jetzt auch das OLG Düsseldorf entschied. Schon das Landgericht Düsseldorf stellte im August vergangenen Jahres keine Verletzung des Patentrechts fest. Nestec hatte zwar die Wichtigkeit des Zusammenwirkens von Apparat und Kapsel verdeutlich, konnte die Richter jedoch nicht überzeugen. Die Kapseln seien nicht vom bestehenden Patentschutz an den Maschinen umfasst, sondern stellten nur ein passives Element“ der Nespresso-Maschine dar. Die „erfinderische Leistung spiegele sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen, nicht aber auch im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln wider. Die Kapseln „gehorchten“ nur. Zudem überwiege das Interesse der Abnehmer am ungehinderten Gebrauch des Gerätes über dem Interesse an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung.
Alle Hoffnungen Nestecs ruhen nun auf dem Hauptsacheverfahren.

 

Bildnachweis: © Norman Chan – Fotolia.com

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