Apple Patent für „Unlocking“-Verfahren des IPhones (IOS) ist nichtig
Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit seinem Urteil am 4.4.2013 das europäische Patent (EP1964022) der Fa. Apple Inc. über das „unlocking“- Verfahren, sowie dessen 14 Hilfsanträge für nichtig erklärt. Das Patent hat den Titel „unlocking a device by performing gestures on an unlocked image“ und beschreibt die Art und Weise des Entsperrens des Smartphones und ähnlichen technischen Geräten durch Durchführung von Gesten auf einem Entsperrungsbild. Das Patent wurde Apple im Jahr 2010 zugesprochen.
Bei diesem Patent geht es um die Slide-to-unlock- Geste, mit der das IPhone oder IPad entsperrt werden kann.
Die Entscheidung begründete das Gericht damit, dass die Merkmale des Patentanspruchs über den Stand der Technik hinausgehen und darum als nicht-technisch anzusehen sind. Die im Patentantrag beschriebenen Merkmale sollen den Benutzern durch grafische Maßnahmen das Bedienen erleichtern und bequemer machen. Eine Lösung für technische Probleme stellten diese Merkmale jedoch nicht dar. Außerdem könne in Europa Software nicht patentiert werden. Deshalb seien diese Patente nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts nicht zu berücksichtigen.
Geklagt hatten die Motorola Mobility Germany und die Samsung Electronics GmbH. Auch diese Firmen benutzen bei vielen ihrer Smartphones die besagte Wischgeste zum Entsperren des Lock-Screens. Nun darf die Wischgeste zwar nicht genauso umgesetzt werden wie dies Apple tut, da sonst die Gefahr bestehe, andere Patente oder Urheberrechte zu verletzen, jedoch kann die Wischtechnik in leicht abgewandelter Form imitiert und verwendet werden.
Apple kann gegen diese Entscheidung noch Berufung beim BGH einlegen.
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