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Über Geschmack lässt sich streiten – Apple vs. Samsung 1:0

Über die aktuelle Auseinandersetzung zwischen Apple und Samsung im Zusammenhang mit dem geschmacksmusterrechtlichen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf rund um das des Design des iPads ist schon viel berichtet worden. Hintergrund der Auseinandersetzung ist eine einstweilige Verfügung, mit der Samsung gerichtlich verboten wurde, den Tablet-PC Galaxy Tab 10.1 zunächst auf dem Gebiet der Europäischen Union – mit Ausnahme der Niederlanden – anzubieten (LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2011, Az.: 14c O 194/11 s. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2011/14c_O_194_11beschluss20110809.html). Auf entsprechenden Antrag seitens Samsung hat das Landgericht Düsseldorf das Verbot zwischenzeitlich auf das Territorium Deutschlands beschränkt, weil sich das Gericht – nach nochmaliger Prüfung – nicht für zuständig erachtete, ein europaweites Verbot auszusprechen. Währenddessen ist aus den Niederlanden zu vernehmen, dass Apple dort ebenfalls ein Vertriebsverbot gestützt auf Patente und Geschmacksmuster erwirken konnte, das jedoch zwischenzeitlich zum Teil wieder aufgehoben wurde.

Nachdem Samsung Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf eingelegt hatte und insbesondere argumentiert hatte, dass das Geschmacksmuster von Apple nicht verletzt sei und keine Neuheit aufweise, fand am 25.08.2011 die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf statt. Das Gericht befand die einstweilige Verfügung offenbar für rechtens und kündigte für den 09.09.2011 die Verkündung einer Entscheidung an. Damit muss Samsung zumindest in Deutschland auch weiterhin von einem weiteren Vertrieb des Galaxy Tabs 10.1 Abstand nehmen. Samsung wird dann ab dem 09.09.2011 die Möglichkeit haben, innerhalb eines Monats Berufung gegen das zu erwartende Urteil einzulegen, so dass dann das OLG Düsseldorf über die Sache in letzter Instanz entscheiden muss. Dort wird sich endgültig entscheiden, ob das streitgegenständliche Geschmacksmuster von Apple verletzt wurde oder nicht. Wenn sich die Parteien in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht einigen, ist ein weiteres Hauptsacheverfahren wahrscheinlich, in dem es dann auch um erhebliche Schadensersatzforderungen für Apple geht. Samsung kann sich damit verteidigen, dass das Geschmacksmuster von Apple mangels Neuheit gelöscht werden muss und entsprechend auf Löschung klagen.

Das Design, auf das sich Apple in dem Rechtsstreit stützt, ist ein eingetragenes europäisches Geschmacksmuster, das unter der Registernummer 000181607 beim Harmonisierungsamt in Alicante (HABM) seit dem 24.05.2004 eingetragen ist. Geschützt sind die folgenden Gestaltungen:






Das Apple-Geschmacksmuster kann hier abgerufen werden:

http://oami.europa.eu/RCDOnline/RequestManager/getRCDAttachment?idRCDAttach=000078186058.pdf

Das Galaxy Tab 10.1 sieht dagegen folgendermaßen aus:

Eine Geschmacksmusterverletzung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn das Design des älteren Musters in seinen wesentlichen Gestaltungsmerkmalen kopiert wurde und das Design des Rechteinhabers damit entgegen § 38 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)  benutzt wird. Voraussetzung für den Geschmacksmusterschutz ist allerdings die Neuheit und die Eigenart des angemeldeten Designs gegenüber dem vorbekannten Formenschatz (vgl. § 2 Abs. 1 GeschmMG). Wenn es Samsung im Lauf der Auseinandersetzung gelingen sollte, ein älteres Design, das also vor dem 24.05.2004 öffentlich bekannt gemacht wurde, darzulegen, so könnte der Geschmacksmusterschutz von Apple noch kippen.

Ebenfalls ausgeschlossen vom Geschmacksmusterschutz sind Designs, die bereits aus der Funktionalität des Erzeugnisses vorgegeben sind und nicht anders dargestellt werden können, z. B. der Tragegriff eines Koffers, der notwendig ist, um den Koffer zu tragen. Hier wird sich zeigen, ob das iPad-Geschmacksmuster auch insoweit Bestand haben kann. Immerhin weist das Design einige Gestaltungsmerkmale auf, die bei einem Tablet-PC üblicherweise vorkommen, wie z. B. das Fehlen einer Tastatur oder der Einfassung des Bildschirms. Da Apple jedoch stets besonderen Wert auf das richtungsweisende Design seiner Produkte legt, kann es sein, dass dies die Düsseldorfer Richter dazu bewogen hat, dem Designschutz des iPads stattzugeben, zumal dieses durch besondere minimalistische und edle Formgebung besticht.

Das weitere Verfahren kann also mit Spannung beobachtet werden. Was das einstweilige Verfügungsverfahren jetzt schon zeigt, ist wie wichtig es ist, seine Produkte gegen Nachahmung Dritter zu schützen, sei es durch die Anmeldung bestimmter Schutzrechte wie Patente, Marken, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, sei es durch Geheimhaltungsvereinbarungen über das eigene Know-how, um auch dieses entsprechend vertraglich zu schützen.  Werden solche Möglichkeiten nicht rechtzeitig ergriffen, kann es sein, dass man sich gegen Trittbrettfahren nicht wehren kann.

Wir halten Sie über den Verlauf der Auseinandersetzung auf dem Laufenden.

Hier geht es zur aktuellen Pressemitteilung des LG Düsseldorf:

http://www.lg-duesseldorf.nrw.de/presse/pressemitteilungen_ab_2009/12-11.pdf

 

Bildnachweis: © Norman Chan – fotolia.com

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