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Ungeklärte Rechtsfragen zur Haftung bei unerlaubtem Filesharing

Dass sich Internetnutzer durch das Anbieten und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Dateien (sog. „Filesharing“) haftbar machen, ist allgemein bekannt. Rechtlich gesehen interessanter und noch ungeklärter ist hingegen die Frage nach der Haftung eines Internetanschlussinhabers, wenn dritte Personen über dessen Internetzugang solche Rechtsverstöße begehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich nun in ihrem Beschluss vom 21.März 2012 (Az. 1 BvR 2365/11) mit einer solchen Fallkonstellation zu befassen.

In dem vorliegenden Fall wurde ein Polizeibeamter von einem Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem über seinen privaten Internetzugang Musikdateien in einer Tauschbörse zum Download angeboten wurden. Tatsächlich hatte nicht der Polizeibeamte, sondern der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin, das unerlaubte Filesharing begangen. Nachdem dies bekannt wurde, zog das Unternehmen daraufhin den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Polizeibeamten zurück. Fraglich blieb aber, ob dieser trotzdem für den Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die dem Musikunternehmen durch die Abmahnung entstanden waren, in Anspruch genommen werden kann. Das Oberlandesgericht Köln hatte hierzu am 22. Juli 2011 in ihrem Urteil einen Ersatzanspruch gegenüber dem Polizeibeamten grundsätzlich bejaht (Az.:6 U 208/10). Hier müsse der Inhaber des Internetanschlusses die dritten Nutzer aufklären, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei.

Das Oberlandesgericht hatte in seinem Urteil eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Wie das Bundesverfassungsgericht nun entschied, hätte eine Revision zum BGH jedoch zugelassen werden müssen. Denn die hier einschlägige Rechtsfrage unterliege bisher keiner einheitlichen Rechtsprechung, könne sich jedoch in einer Vielzahl weiter Fälle stellen. Das Bundesverfassungsgericht macht in seinem Beschluss deutlich, dass eine Entscheidung des BGH über die Frage der Haftung eines Internetanschlussinhabers für die Rechtsverletzungen dritter Nutzer wünschenswert wäre.
Strikt zu trennen ist diese Konstellation, wie auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts klar macht, von dem „Sommer unseres Lebens“-Fall, den der BGH in einem Urteil vom 12.05.2010 zu entscheiden hatte (Az.: I ZR 121/08). Hier hatte der Betreiber seinen WLAN-Anschluss unzureichend vor Zugriffen Dritter geschützt. Nachdem es dann tatsächlich zu Rechtsverletzungen durch Dritte gekommen war, wurde der Betreiber des WLAN-Anschlusses auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Zu Recht, wie der BGH damals entschied. Danach hätten private Anschlussinhaber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.
In dem vorliegenden Fall ging es jedoch um die Nutzung eines Internetanschlusses mit Einwilligung des Inhabers und dementsprechend um die Frage, welche Prüf- und Instruktionspflichten für den Anschlussinhaber bestehen. Gerade hierzu ist die Rechtslage bislang durch Gerichte nicht hinreichend und einheitlich geklärt. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist in Zukunft wohl mit einer Klärung durch den BGH zu rechnen.

Fazit: Solange eine Entscheidung des BGH hierzu noch nicht ergangen ist, sollten Internetanschlussinhaber sicherheitshalber dritte Nutzer ihres Anschlusses umfassend über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Tauschbörsen aufklären. Hier ist generell Wachsamkeit gefragt, da auch die Frage möglicher Überwachungspflichten im Raum steht und somit eine einmalige Aufklärung alleine möglicherweise als nicht ausreichend beurteilt werden könnte. Unabhängig davon sollten WLAN-Anschlüsse immer hinreichend vor Zugriffen von unbefugten Dritten geschützt werden.

Bildnachweis: © dundanim @ Fotolia.com

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