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Transportschäden

Transportschäden und Gefahrübergang – Wer trägt das Transportrisiko?

Transportschäden oder Verzögerungen bei der Belieferung sind ein Thema, das im Alltags eines Shopbetreibers sehr oft vorkommt. Ärgerlich sind Mängel auf dem Transportweg sowohl für den Händler als auch den Kunden. Dabei stellt sich immer die Frage, wer das Transportrisiko zu tragen hat und wer für die Transportschäden haftet. Muss der Händler nochmals liefern?

Was heißt eigentlich „Transportrisiko“?

Beim sog. Versendungskauf ist der Gefahrübergang in § 447 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Der Versendungungskauf ist danach ein Kauf, bei dem der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet. Das ist im Onlinehandel der Fall, da hier die Ware an den Käufer versendet und nicht direkt beim Verkäufer im Geschft übergeben wird.

Beim Versendungskauf trägt eigentlich der Kunde die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache, sobald der Verkäufer die Ware an das Transportunternehmen übergeben hat. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht im Berich Business-to-Consumer (B2C): Beim sog. Verbrauchsgüterkauf greift § 447 BGB nämlich nicht. In § 474 Abs. 1 BGB ist vielmehr eine Ausnahme für den Fall geregelt, dass ein Verbraucher bei einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Das ist im Onlinehandel der typische Fall. Dann gilt die Vorschrift zur Gefahrtragung nach § 447 BGB nicht, wie §§ 474, 475 BGB bestimmt. Bei einem Verbrauchsgüterkauft trägt daher immer und ohne Ausnahme der Unternehmer das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden oder den Untergang der Ware auf dem Weg zum Verbraucher.

Es handelt sich um eine zwingende gesetzliche Regelung, die auch nicht über Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abweichend vereinbart werden dürfen. Denn: Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gemäß § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Ein solcher Fall liegt bei der Abwälzung der Transportgefahr auf den Verbraucher bei einem Verbrauchsgüterkauf vor. So entschied auch der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor Jahren in einem Fall zur unzulässigen AGB in der Möbelbranche (Urteil vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 353/12). Klauseln und Formulierungen in den AGB, wie etwa zum Beispiel „Das Transportrisiko hat der Käufer zu tragen. “ sind daher im Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich unzulässig und damit auch ungültig. Solche Klauseln können abgemahnt werden.

Abwälzungen des Transportrisikos auf das Transportunternehmen sind unzulässig

Gemäß § 309 Ziff. 7 b) BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AGB-Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AGB-Verwenders beruhen, ebenfalls unzulässig. Das jeweilige beauftragte Transportunternehmen ist als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen. Das bedeutet: Verzögerungen und Beschädigungen beim Transport, die der Lieferdienstleister verschuldet, sind direkt dem Händler zuzurechnen. Der Händler haftet insoweit direkt gegenüber dem Verbraucher.

Welche Rechte hat der Verbraucher bei Transportschäden?

Wenn die Ware auf dem Transportweg zum Verbraucher also beschädigt wird, kann der Kunde beim Verbrauchsgüterkauf einen Sachmangel gemäß § 434 BGB geltend machen. Der Schaden ist vor der Übergabe an ihn, also vor dem Gefahrübergang, eingetreten. Infolge dessen kann der Verbraucher sich gegenüber dem Händler auf seine Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz) berufen. Alternativ könnte er direkt von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Während bei einem Widerruf der Händler verpflichtet ist, den vollständigen Kaufpreis gegen Rücksendung der Ware zurückzuzahlen, hat der Kunde bei Inanspruchnahme der Gewährleistungsrechte zuerst das Recht auf Nacherfüllung, also die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache.

Muss der Kunde sich auch direkt an das Transportunternehmen wenden?

Gleich wofür sich der Kunde entscheidet, allein der Online-Händler ist als Vertragspartner sein direkter Ansprechpartner. Der Verbraucher muss sich nicht mit dem Transportunternehmen in Verbindung setzen und herausfinden, was mit der Ware geschehen ist.  Die Geltendmachung eines Schadens beim Logistiker obliegt allein dem Händler. Es wäre daher unzulässig, einen reklamierenden Verbraucherkunden darauf zu verweisen, er solle sich an das Transportunternehmen wenden und dort seinen Schaden geltend machen. Bei Verzögerungen der Warenlieferung oder bei Schäden bleibt daher immer der Händler zuständig.

Wer trägt die Nacherfüllungskosten?

Entscheidet sich der Kunde zur Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB, fallen in der Regel Kosten für die Nacherfüllung gemäß § 439 BGB an, sei es durch die Reparatur oder die Neulieferung der Ware. Beim Verbrauchsgüterkauf hat der Verkäufer sämtliche, mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten zu tragen. Dabei muss beachtet werden, dass eine Einschränkung des Wahlrechtes zwischen Nachbesserung und Neulieferung per AGB nicht zulässig ist und eine der Optionen nur im Ausnahmefall verweigert werden kann. Möglich wäre dies beispielsweise, falls eine Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

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In welchem Zeitraum müssen Transportschäden gemeldet werden?

Eine fristgebundene Rügepflicht des Käufers ist im Verbraucherrecht nicht vorgesehen. Das bedeutet, es gibt keine Pflicht des Verbraucherkunden, Transportschäden oder Mängel unverzüglich zu rügen oder anzuzeigen. Solche Bestimmungen sind zwar in B2B-AGB üblich undzulässig, nicht jedoch auch im Verbrauchsgüterkauf. Der B2C-Kunde ist demnach nicht verpflichtet, die erhaltene Ware innerhalb einer bestimmten Frist zu überprüfen und einen Schaden anzuzeigen. Auch eine gegebenenfalls in den AGB angegebene Rügefrist wie zum Beispiel „Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen, und diese innerhalb von maximal 10 Tagen schriftlich zu rügen.“ ist nicht zulässig und damit wirkungslos. Solche Klauseln können ebenfalls abgemahnt werden. Eine solche Frist könnte dazu führen, dass die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers eingeschränkt werden, falls dieser den Schaden nicht sofort bemerkt. Der Käufer kann also auch noch nach Wochen oder Monaten seine Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen, denn gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die regelmäßige Gewährleistungspflicht beim Verbrauchsgüterkauf zwei Jahre.

Wer trägt die Beweislast für Transportschäden?

Innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware gilt beim Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers. Für den Händler bedeutet diese Regelung, dass er innerhalb dieser sechs Monate verpflichtet ist nachzuweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also bei der Übergabe, noch mangelfrei gewesen ist.

Wer haftet für Transportschäden bei Verträgen zwischen Unternehmern?

Transportschäden können natürlich auch bei Sendungen auftreten, die von Unternehmer zu Unternehmer, also im B2B-Geschäft verkauft wurden. Bei diesen Kaufverträgen handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, sodass andere Regeln gelten als im B2C-Geschäft. Während bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern das Transportrisiko grundsätzlich beim Händler liegt, greift bei Versandverträgen im B2B-Bereich tatsächlich § 447 BGB, laut dem das Transportrisiko auf den Käufer übergeht, „sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.“
Demnach kann der gewerbliche Käufer keinen Ersatz vom Verkäufer verlangen, wenn die Ware auf dem Transportweg Schaden nimmt. Anders als bei Fernabsatzverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher können zwischen Gewerbetreibenden auch Rügefristen vereinbart werden. Bei Käufen, die für beide Geschäftspartner ein Handelsgeschäft darstellen, ist die Rügefrist in § 377 HGB (Handelsgesetzbuch) gesetzlich geregelt. Aber auch entsprechende Regelungen in den AGB sind für die Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden möglich.

 

 

Bildnachweis für diesen Beitrag: © Klaus Eppele – stock. adobe. com
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