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Anfechtungserklärung

Anfechtungserklärung: Anforderungen an die Deutlichkeit

Wer als Händler den Preis im Shop irrtümlich falsch ausgezeichnet hatte, muss deutlich eine Anfechtungserklärung zu den eingehenden Bestellungen abgeben. Der Kaufvertrag kann dann unter Umständen nach § 119 Bürgerliches Gesetzbuch nichtig sien, so dass nicht zulifern ist. Das Landgericht (LG) Berlin hatte sich in einem Urteil vom 21.05.2012 (Az.: 52 S 140/11) mit der Frage zu befassen, welche Vorgaben dabei für die Eindeutigkeit der erklärten Anfechtung bestehen. Das Urteil ist schon etwas älter, ist aber ein gutes Beispiel dafür, welche Voraussetzungen die Anfechtung hat.

Der Fall

Der Käufer hatte bei eBay neun Telefone zu einen Kaufpreis von 99 € im Zuge eines „Sofortkaufs“ erworben. Der Verkäufer der Telefone hatte sich daraufhin per E-Mail beim Käufer gemeldet und diesem wörtlich erklärt:

„Hallo … sehe gerade das bei der Einstellung der Auktion etwas schief gegangen ist. Pro Telefon war 99€ für Sofortkaufen vorgesehen. Wie wollen wir jetzt verfahren – hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen? (…)“.

Am folgenden Tag verschickte der Verkäufer eine E-Mail mit diesem Text:

„(…) wir konnten den Fehler mittlerweile nachvollziehen (…) Mein Gegenangebot: Die 9 Snoms für 500 € im Paket. Ansonsten entschuldige den Aufwand (…).“

Keine wirksame Anfechtungserklärung

Das LG Berlin entschied, dass beide E-Mails nicht die Anforderungen an eine wirksame Anfechtungserklärung erfüllen.

Die erste E-Mail könne nicht als Anfechtungserklärung in Bezug auf das vorgenommene Rechtsgeschäft ausgelegt werden. Eine Anfechtungserklärung müsse grundsätzlich eindeutig erkennen lassen, dass der Anfechtungsberechtigte das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen wolle. Eben an dieser Eindeutigkeit fehle es hier, so die Richter. Die Frage „Wie wollen wir jetzt weiter verfahren?“ zeige gerade das Interesse, weiterhin an dem Verkauf der Telefone festzuhalten, nicht aber, den Vertrag für nichtig erklärenlassen zu wollen.

Auch in der zweiten E-Mail des Verkäufers sahen die Richter keine eindeutige Anfechtungserklärung, denn die Formulierungen ließen kein grundsätzliches Abrücken des Verkäufers vom Vertrag erkennen. Vielmehr müsse die Erklärung „9 Snoms für 500 € im Paket“ als Angebot zu einer Preisanpassung gesehen werden, welches der Käufer aber nicht angenommen hatte. Auch in dem Satz „Ansonsten entschuldige den Aufwand“ gehe nicht deutlich hervor, dass der Verkäufer andernfalls nicht an dem Rechtsgeschäft festhalten wolle.

Mangels wirksamer Anfechtungserklärung sei der hier geschlossene Kaufvertrag demnach auch weiterhin gültig und der Verkäufer daher  zur Erfüllung, also Lieferung der Telefone zum Kaufpreis von 99 € oder ersatzweise zum Schadensersatz verpflichtet.

Fazit zur Anfechtungserklärung

Wer Irrtümern oder Willensmängeln bei einem Kaufvertrag unterliegt, muss dem Vertragspartner deutlich klar machen, nicht mehr an dem geschlossenen Rechtsgeschäft festhalten zu wollen. Zwar ist die Verwendung des Wortes „anfechten“ in dieser Erklärung nicht grundsätzlich erforderlich, es kann jedoch im Zweifelsfall nicht schaden, hier auch von einer „Anfechtung“ zu sprechen. Nur so werden die Voraussetzungen an die Eindeutigkeit einer Anfechtungserklärung sicher erfüllt.

Das Urteil ist vor allem für Händler in Onlineshops wichtig, bei denen die Vertragsbedingungen den sofortigen Vertragsschluss mit dem Käufer im Moment des Bestelleingangs vorsehen, wie das etwa bei eBay der Fall ist. Zu diesem Zeitpunkt ist bereits der Kaufvertrag geschlossen. Sollten sich daher Irrtümer zu den Vertragskonditionen wie zum Kaufpreis eingeschlichen haben, müssen Händler sofort, spätestens innerhalb einer Woche reagieren.

Checkliste für Onlinehändler im Falle eines Preisirrtums:

– unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche die Anfechtung erklären

– schriftlich die Anfechtung erklären, wobei E-Mail ausreicht: „Ich fechte Annahme der Bestellung XY vom ….. über ….. hiermit an.“

 

 

Bildnachweis für diesen Beitrag: © Imillian – stock. adobe. com

 

 

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