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Tell-a-friend- Funktion kann unzulässige Werbung sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Weiterempfehlungsfunktionen auf Websites per E-Mail als unerlaubte Werbung (SPAM) eingestuft (Urteil vom 12.09.2013, Az: I ZR 208/12).
In dem Fall konnten Dritte auf der Website des beklagten Unternehmens ihre eigene und eine Empfänger-Mailadresse eingeben. Die dann automatisch versandte E-Mail wies auf den Internetauftritt hin und ging dabei als Nachricht des Unternehmens bei dem Empfänger ein.
Der BGH begründetet seine Entscheidung damit, dass solche Empfehlungsmails eine Form des Marketings darstellen und unter die strengen Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fallen. Für die Einstufung als Werbung reiche schon eine mittelbare Absatzförderung aus, die daran gemessen werden könne, was das Unternehmen mit der Zurverfügungstellung der Empfehlungsfunktion erreichen wolle. Die Intention eines Unternehmens sei dabei erfahrungsgemäß auf seine Leistungen aufmerksam zu machen. Damit liege eine Mailversendung ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers vor, so dass ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers (§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch) und  eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vorliege. Dem Empfänger stünden damit bei Erhalt solcher E-Mails Unterlassungsansprüche aus § 823 I, § 1004 I 2 BGB zu.
Ein Unternehmen, welches eine Tell-a-friend-Funktion zur Verfügung stelle, müsse dafür sorgen, dass Empfehlungsmails nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers verschickt werden. Empfehlungs-E-Mails seien nicht anders zu behandeln wie eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.
Fazit: „tell-a-friend“- Funktion sollten deaktiviert werden. Das gilt insbesondere für solche Systeme, die das Unternehmen und nicht den Dritten als Absender der E-Mail generieren und außerdem den Nachrichtentext komplett vorgeben.
Bildnachweis: © Paul Fleet @ Fotolia.com

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