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Unterlassungserklärung beinhaltet kein Anerkenntnis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach einer Abmahnung grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis in Bezug auf die Berechtigung der Abmahnung und der Abmahnkosten darstellt (Urteil vom 24.09.2013, Az.  I ZR 219/12).
In dem Fall hatte eine Kosmetikerin mit dem Zusatz „medizinische Fußpflege“ Werbung im Internet betrieben und war abgemahnt worden. Sie gab zwar eine strafbewehrte Unterlassung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der Rechtsverfolgungskosten aus der Abmahnung.
Der BGH entschied, dass allein die Abgabe der Unterlassungserklärung nicht auch zu einem Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten führt. Eine derartige Erklärung habe nämlich die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und so den Streit zwischen den Parteien beizulegen. Dabei sei es für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung nicht ersichtlich, aus welchem Motiv heraus der Schuldner eine solche Erklärung abgebe. Außerdem sei unerheblich, ob der Abgemahnte der Ansicht sei, die Abmahnung sei berechtigt gewesen, oder ob er sich unterwerfe, weil er zukünftig am angegriffenen Wettbewerbsverhalten kein Interesse mehr habe oder ob er nur Kostenrisiken und Prozessaufwand vermeiden möchte. Dies gelte auch dann, wenn kein Zusatz verwendet werde, dass die Erklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolge.
Für ein Anerkenntnis müsse sich vielmehr aus den weiteren Umständen ergeben, dass der Abgemahnte auch die Unterlassungs- und/oder Zahlungsansprüche anerkenne. Dies könne durch förmliche Erklärung oder aber auch auf andere Weise geschehen. Der Abgemahnte müsse in jedem Fall zu verstehen geben, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt sei.
Die Auswirkungen für die Praxis bleiben abzuwarten. Bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen sollten Abmahner zukünftig darauf dringen, dass die Übernahme der Kosten mit in die Erklärung aufgenommen wird. Abgemahnte sollten das jedoch vermeiden.

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