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Seit dem 01.01.2015 gelten neue Energiekennzeichnungsvorschriften für Onlinehändler

Ab sofort gelten für Online-Händler neue Vorschriften zur Energiekennzeichnung. Die entsprechenden Regelungen ergeben sich aus der EU- Verordnung Nr. 518/2014  der Kommission vom 05. März 2014. Diese sieht Änderungen verschiedener bestehender EU- Verordnungen vor, die im Hinblick auf energieverbrauchsrelevante Produkte bestehen.

  • Zum Hintergrund

Die EU Kommission sieht aufgrund der bisherigen Regelungen eine Beeinträchtigung der Verbraucher gegeben, da beim Verkauf energieverbrauchsrelevanter Produkte über das Internet bislang nicht vorgeschrieben ist, dass das Etikett an sich oder das Produktdatenblatt hierbei gezeigt werden müssen. In den Erwägungsgründen der EU- Verordnung Nr. 518/2014 heißt es in Nr. (2) Satz 2:
„Beim Fernverkauf sind daher die Endnutzer in ihrer Möglichkeit, fundiertere Entscheidungen hinsichtlich ihrer Anschaffungen zu treffen, eingeschränkt, da sie sich weder an der Farbskala des Etiketts orientieren können noch darüber informiert werden, welche Energieeffizienzklasse bei einer bestimmten Produktgruppe die beste ist, und auch nicht die zusätzlichen Informationen im Datenblatt erhalten.“
Bereitzustellen sind ab sofort ein elektronischen Etikett und elektronisches Datenblatt und zwar in der Nähe des Produktpreises.

  • Welche Produktgruppen sind betroffen?

Verpflichtet sind alle Online- Händler, welche Artikel der folgenden Produktgruppen anbieten:
•    Haushaltsgeschirrspüler
•    Haushaltskühlgeräte
•    Haushaltswaschmaschinen
•    Fernsehgeräte
•    Luftkonditionierer
•    Haushaltswäschetrockner
•    elektrische Lampen und Leuchten
•    Staubsauger
•    Raumheizgeräte
•    Warmwasserbereiter

  • Gelten die Regelungen für alle Produkte?

Die Verordnung gilt dabei allerdings nur bei Produkten aus den oben genannten Produktgruppen, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden, also neue Modelle, einschließlich aktualisierter existierender Modelle. Bei bestehenden Modellen sieht die Regelung die Bereitstellung des elektronischen Etiketts und des elektronischen Datenblatts auf freiwilliger Basis erfolgen.

  • Woher bekommt der Händler das Etikett und das jeweilige Datenblatt?

Ab sofort gehört es zur Pflicht eines jeden Lieferanten der betroffenen Produkte, Händlern die Etiketten und Datenblätter kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Lieferanten sind insbesondere für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern gemachten Angaben verantwortlich. Die erforderliche Zustimmung zur Veröffentlichung gilt als erteilt. Etiketten und Produktdatenblätter können die Lieferanten den Händlern beispielsweise auf ihrer Website als Download bereithalten.
Die Aufmachung des jeweiligen Etiketts wird in der für die entsprechende Produktgruppe EU Verordnung im Anhang beschrieben. Es handelt es sich um die aus dem stationären Handel bekannten Energiekennzeichnungs-Etiketten, wie z.B. das folgende für Haushaltsgeschirrspüler:
Grafik_EnVKV
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

  • Begriffsbestimmungen durch die Verordnung

Für die Umsetzung der neuen Vorgaben definiert die EU-Verordnung Nr. 518/2014 für jede davon betroffene Verordnung die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. 1. ‚Anzeigemechanismus‘ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;
  2. 2. ‚geschachtelte Anzeige‘ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;
  3. 3. ‚Touchscreen‘ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;
  4. 4. ‚alternativer Text‘ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z.B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.
  • Welche Pflichten ergeben sich nun konkret für die Händler?

Bietet ein Onlinehändler die von der Verordnung betroffenen Produkte über das Internet zum Verkauf, der Vermietung oder des Mietkaufs an und hat ihm sein ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt zur Verfügung gestellt, hat er die folgenden Vorgaben über die Anzeige des Etiketts und des Produktdatenblattes zu beachten:
Die Vorgaben für das Etikett: direkte Einbindung oder Link
•    Das jeweilige vom Lieferanten betroffene Etikett kann zum einen als Graphik direkt in das Online-Angebot eingebunden werden.
•    Es ist auf dem Anzeigemechanismus (z.B. Bildschirm oder Touchscreen) in der Nähe des Produktpreises darzustellen.
•    Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist. Die Proportionen des Etiketts müssen dabei der Größe entsprechen, die durch die jeweils der für die entsprechende Produktgruppe zugrundeliegenden EU Verordnung vorgegeben ist.
•    Das Etikett kann auch in Form einer „geschachtelten Anzeige“ angezeigt werden. In diesem Fall wird eine Verlinkung auf das jeweilige Etikett ermöglicht. Hierbei muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
Für die Verwendung einer geschachtelten Anzeige müssen folgende Vorgaben zwingend beachtet werden:
•    Das für die Verlinkung genutzte Bild muss einem Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett entsprechen.
•    Auf diesem Pfeil ist die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in eine Schriftgröße die der des Preises entspricht an zugeben.
•    Die Darstellung des Pfeils hat einem der folgenden zwei Formate entsprechen:
Grafik_EnVKV-2
 
 
Reihenfolge
Ein weiterer Punkt der zu beachten ist, ist die Reihenfolge bei einer geschachtelten Anzeige. Diese muss folgenden Vorgaben entsprechen:

  1. 1. das für Verlinkung genutzte Bild (siehe oben) wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt;
  2. 2. das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;
  3. 3. das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;
  4. 4. das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;
  5. 5. für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;
  6. 6. die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet

Was passiert, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann?
Nutzer die z.B. ohne die Anzeige von Bildern surfen oder aus anderen Gründen das erforderliche Etikett nicht angezeigt bekommen, ist ein alternativer Text für die Grafik anzuzeigen. Der Text hat die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
Angabe der Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.
Die Vorgaben für das Produktdatenblatt
•    Ein erforderliches elektronisches Produktdatenblatt muss wie das Etikett in der Nähe des Produktpreises verortet werden.
•    Dabei ist die Größe so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist.
•    Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden, also verlinkt werden. Hierbei muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei einer Verlinkung muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
Fazit
Online-Händler, welche die von der Verordnung betroffenen Produktgruppen in ihrem Sortiment führen, müssen sich auf die aktuelle Gesetzeslage unverzüglich einstellen. Zu beachten ist insbesondere, dass die entsprechende Verlinkung in der Nähe des Produktpreises stattzufinden hat. Dabei sind insbesondere die Angaben zur Größe der zu verwendenden Bilder an die des Preises anzupassen. Die Missachtung der neuen Vorgaben kann kostenträchtige Abmahnungen zur Folge haben.
Bildnachweis: Sashkin – Fotolia

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