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OLG Nürnberg schiebt missbräuchlichen Massenabmahnungen wegen Impressumsverstoßes auf Facebook Riegel vor

Im August dieses Jahres hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden, dass für Unternehmen auch bei Facebook-Unternehmensseiten eine Impressumspflicht besteht und die Platzierung dieser Informationen unter einem Link „Info“ nicht ausreicht (Urteil vom 13.8.2013, Az: I-20 U 75/13). Wir hatten darüber in diesem Blog berichtet.
Dem OLG Nürnberg lag nun ein Fall wegen massenhafter Abmahnung von Impressumsverstößen auf Facebook vor (Urteil vom 03.12.2013 Az.: 3 U 348/13).
Ein Unternehmen hatte in einem Zeitraum von wenigen Tagen im August 2012 (08.08. bis 16.08.2012) mindestens 199 Abmahnungen gegen vermeintliche Mitbewerber im IT-Bereich wegen Verletzung der Impressumspflicht gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) ausgesprochen. Es berief sich darauf, dass die vermeintlichen Mitbewerber innerhalb ihrer jeweiligen Facebookaufritte kein den Vorgaben des § 5 TMG entsprechendes Impressum bereithalten würden. Insbesondere monierte das Unternehmen das Fehlen von Angaben zum Geschäftsführer bei juristischen Personen und weitere Handelsregisterdaten. Sofern diese Angaben erst nach mehreren Links auf der Homepage des jeweiligen Mitbewerbers aufgerufen werden könnten, entsprach dies nach Ansicht des Abmahners nicht den Vorgaben des § 5 TMG, wonach die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten seien.
Das OLG Nürnberg nahm im Ergebnis allerdings einen eindeutigen Fall von Rechtsmissbrauch an und wies die Klage des abmahnenden Unternehmens auf Zahlung von Schadenersatz als unzulässig ab. Gemäß § 8 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs dann unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sei, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.  Für einen Rechtsmissbrauch spreche neben der hohe Zahl von Abmahnungen innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums auch der Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Verfahren selbst angegeben habe, mit Hilfe einer Software 3,5 Millionen Rechtsverstöße im Internet, davon 30.000 Verstöße bei Facebook festgestellt zu haben. Damit sei ein massenhaftes, systematisches Durchforsten des Internets nach Rechtsverstößen gegeben.
Weiter führte das OLG aus, dass das durch die Abmahnungen ausgelöste Kostenrisiko in keinem vertretbaren Verhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin stehe. 2012 habe diese insgesamt 187.350,12 Euro brutto umgesetzt. Bis zum Beginn der Abmahnungen im August 2012 seien Rechnungen mit Bruttoerlöse von weniger als 50.000 € erstellt worden. Dem stünden 52.874,30 € (199 x 265,70 €) Kosten für die ausgesprochenen Abmahnungen gegenüber.
Hinzukam käme noch das Prozesskostenrisiko aus negativen Feststellungsklagen bzw. aus selbständig weiterverfolgten Ansprüchen der Klägerin. Für eine einzige Unterlassungsklage in erster Instanz müsse das Unternehmen mit mindestens 1.250 € Kosten kalkulieren. Bei knapp 200 Verfahren würde dies ein Kostenrisiko in Höhe von 250.000 € mit sich bringen, das die Klägerin selbst mit ihrem gesamten Jahresumsatz für 2012 nicht hätte aufbringen können.
Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte auch weiterhin verstärkt Massenabmahnern das Handwerk legen.
Bildnachweis: © Max E. – Fotolia.com

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