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LG Düsseldorf: Design einer Webseite kann als Geschmacksmuster geschützt sein

Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Düsseldorf kann das Design einer Website als sog. Geschmacksmuster geschützt sein (Urteil vom 26.06.2013, Az. 12 O 381/10). Schadenersatz sprach es einer Webagentur allerdings trotzdem nicht zu.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Werbeagentur einen Vorschlag für einen Webauftritt erstellt, wurde dann jedoch nicht vom späteren Beklagten beauftragt. Später benutzte der Beklagte aber ein Webdesign, der dem ursprünglichen Entwurf sehr ähnlich war. Daraufhin klagte die Werbeagentur wegen unerlaubter Übernahme auf Schadensersatz.
Das LG Düsseldorf hat als wohl erstes deutsches Gericht entschieden, dass das Design einer Webseite als nicht eingetragenes europäisches Gemeinschaftsgeschmackmuster unter bestimmten Bedingungen geschützt sein kann. Problematisch war vor allem, ob das Webdesign dem Geschmacksmusterschutz überhaupt zugänglich ist. Um eine solchen Schutz zu erlangen, muss das Design eine erforderliche Eigenart im Hinblick auf die Neuheit des Klagemusters besitzen, Art 6 Gemeinschaftsgeschmacksmuster-verordnung (GGV). Für den verhandelten Fall bejahte das LG den Zugang zum Geschmacksmusterschutz, jedoch verneinte es den Anspruch auf Schadensersatz. Der Schutzbereich sei nur sehr gering und deshalb genüge schon eine geringe Abweichung der angegriffenen Gestaltung, um sich nicht mehr auf den Schutzbereich berufen zu können, so das LG. Deshalb könne ein urheberrechtlicher Schutz dem Design nicht zugestanden werden.
Ein Anspruch aus dem Urheberrecht scheitert regelmäßig schon daran, dass die dafür erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Die Klage der Werbeagentur hatte deshalb letztlich keinen Erfolg.
Bildnachweis:  © ferkelraggae – Fotolia.com

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