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Urheberrecht und E-Lernplattformen: Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch Universitäten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Bildungseinrichtungen wie Universitäten berechtigt sind, nur „kleine“ Teile von urheberrechtlichen Werken zu Ausbildungszwecken nutzen. Darunter seien höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen (Urteil vom 28.11.2013, AZ I ZR 76/12).

An Hochschulen ist es für Dozenten oft eine Selbstverständlichkeit, den Studierenden Texte in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Dies stellt an sich zunächst kein Problem dar. Rechtliche Schwierigkeiten können aber dann entstehen, wenn es sich bei den einschlägigen Texten um urheberrechtlich geschützte Werke handelt und die Rechteinhaber durch die Nutzung eine Beeinträchtigung ihrer Nutzungsrechte sehen.
Von Gesetzes wegen ist es zwar grundsätzlich vorgesehen, urheberrechtlich geschützte Werke für Unterricht und Forschung öffentlich zugänglich zu machen (§ 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) bzw. an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven widerzugeben (§ 52b UrhG). Der Wortlaut der einschlägigen Regelungen lässt jedoch erheblichen Auslegungsspielraum zu, die jede betroffene Partei, also Universität auf der einen und Verlag auf der anderen Seite, zu ihrem jeweiligen Vorteil interpretieren.

So ist etwa unklar, wie viele Seiten eines Buches zu welchem Zweck von einer Bildungseinrichtung in ihr Intranet gestellt werden dürfen. Ab welcher Anzahl darf ein Verlag zu seinen Gunsten wegen unerlaubter Nutzung eine Vergütung verlangen?

Geklagte hatte der Alfred Kröner Verlag gegen die Fernuniversität in Hagen wegen der Verletzung seines Urheberrechts an dem Werk „Meilensteine der Psychologie“. Die Fernuni Hagen hatte dieses Buch bzw. Teile daraus mehr als 4.000 Studierenden im Rahmen des Bachelor-Studiengangs Psychologie (Kurs „Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte“) über eine elektronische Lernplattform als PDF- Datei zum Lesen, Ausdrucken und Abspeichern zur Verfügung gestellt. Das Gesamtwerk umfasst hierbei 528 Textseiten, wovon 14 vollständige Beiträge mit insgesamt 91 Seiten den Studenten bereitgehalten wurden. Ein Angebot des Verlags auf Abschluss eines Lizenzvertrages hatte Einrichtung abgelehnt.
Der Verlag sah hierdurch sein Urheberrecht an dem Buch verletzt und nahm die Fernuniversität in Hagen auf Unterlassung in Anspruch und beantragte zudem die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.
Die beklagte Fernuni berief sich zu ihrer Verteidigung auf die Regelung des § 52 a UrhG. Demnach ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werks zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen öffentlich zugänglich zu machen. Voraussetzung hierfür ist, dass das jeweilige Werk nur einem bestimmten und abgrenzbaren Kreis von Unterrichtsteilnehmern zugänglich gemacht wird. Weiterhin muss dies zu dem jeweiligen Zweck geboten sein und darf in keinem Fall zur Verfolgung kommerzieller Zwecke dienen.

Der BGH hatte zu klären, wie groß der „kleine Teil“ eines Werkes im Sinne von § 52 a UrhG sein darf und entschied, dass darunter höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen sei. Dies entspreche einem zwischen der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort und den Bundesländern geschlossenen „Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen“, der gleichfalls Sprachwerke betreffe.
„Darüber hinaus sei eine – vom BGH mit 100 Seiten definierte – Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften.“
Die Fernuniversität Hagen hätte demnach nur bis zu 63 Seiten des Werkes „Meilensteine der Psychologie“ auf ihrer E-Lernplattform einstellen dürfen.
Weiterhin klärte der BGH, dass die Regelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG neben dem Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen an einem Bildschirm, auch deren Zugänglichmachen gestatte, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht wird.
Eine weitere Voraussetzung für ein Zugänglichmachen ist jedoch, dass der Rechteinhaber der Bildungseinrichtung keine „angemessene“ Lizenz für eine einschlägige Online-Nutzung zuvor angeboten hat. Dies war im vorliegenden Fall jedoch geschehen, sodass der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers zu prüfen haben wird.

Fazit

Der BGH sorgt mit seiner Entscheidung für Universitäten und Verlage für eine gewisse Klarheit. Sofern seitens der Rechteinhabers kein Angebot für eine angemessene Lizenz gegenüber einer Bildungseinrichtungen erfolgt, ist diese berechtigt, ihren Schülern und Studenten somit bis zu 12 % des Gesamtwerks auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen. Es dürfen aber insgesamt nicht mehr als 100 Seiten sein.

Bildnachweis: © Paul Fleet @ Fotolia.com

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