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OLG Brandenburg: Streitwert bei geklauten Produktfotos

Mit dem Beschluss vom 22.8.2013 hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (AZ: 6 W 31/13) mit der Streitwertbemessung von Unterlassungsansprüchen im Urheberrecht auseinander zu setzen. Dabei vertrat das Gericht die Auffassung, dass bei geklauten Fotos, die im Online-Bereich zu privaten Zwecken verwendet werden, bei der Bestimmung des Streitwerts vom 10-fachen des Lizenzschadens auszugehen sei.

Die Beklagte hatte zwei Lichtbilder im Wert von je 45 € ungefragt für eine eBay-Auktion verwendet. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch wurde vom OLG Brandenburg daraufhin auf 450 € pro Bild festgelegt ( 10 x 45€).
Zur Begründung führte das Gericht an, dass bei der Festlegung des Streitwert gewinnbringend auf den Lizenzschaden zurückzugreifen ist. Das wirtschaftliche Interesse des Urhebers sei nämlich auch die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger Verstöße gegen sein geistiges Eigentum. Diesem würde so Rechnung getragen. Deshalb werde auch eine bloße Verdoppelung des Lizenzsatzes dem personenbezogenen Schutz des Urhebers nicht gerecht.
Nicht überzeugt hatten das Gericht generalpräventive Erwägungen, wonach eine Erhöhung des Streitwerts zur Abschreckung zu erfolgen habe. Solche Erwägungen könnten bei der Streitwertfestsetzung, die lediglich die Grundlage für die Berechnung der anfallenden Gerichtskosten und der den Anwälten zustehenden Vergütung darstelle, nicht berücksichtigt werden.

Bildnachweis: © dundanim @ Fotolia.com

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