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LG Hamburg: Die Pflicht zur Bereithaltung des Quellcodes nach GPLv2

Das Landgericht Hamburg hatte sich im Juni mit der Nutzung einer Software zu befassen, die unter der sogenannten GNU General Public License und zwar in der Version 2.0 lizensiert war (Urteil vom 14.06.2013, Az. 308 O 10/13) .
Im Vorwort der deutschen Übersetzung zur GNU General Public License heißt es:
„Die meisten Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll Ihnen die GNU General Public License, die Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz, eben diese Freiheit garantieren. Sie soll sicherstellen, daß die Software für alle Benutzer frei ist.“
(http://www.gnu.de/documents/gpl-2.0.de.html)
Wird für die Erstellung eines Produktes eine unter einer General Public License, z.B. in der Version 2 (GPLv2) lizensierte Software verwendet und das Endprodukt -als Firmware- etwa zum Download angeboten, führt dies zu einer öffentlichen Zugänglichmachung der GPLv2-lizensierten Software im Sinne von § 19a Urhebergesetz. Das öffentliche Zugänglichmachen liegt bereits dann vor, wenn ein solches Werk interaktiv abrufbar ist. Irrelevant ist hierbei, ob es tatsächlich zum Abruf kommt.
Den Anbieter eines solchen Downloads treffen sodann bestimmte Pflichten, die sich nach den Bestimmungen der „GPLv2“ richten. Er ist unter anderem gehalten, die Lizenzbedingungen der „GPLv2“ dem neuen Produkt beizufügen. Zudem muss der vollständige dem Objektcode der Software korrespondierende Quellcode des neu erstellten Produkts an gleicher Stelle und zu denselben Bedingungen frei von Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt werden.
Stellt sich heraus, dass der Softwareanbieter nicht den vollständigen Quellcode zum übereinstimmenden Objektcode ausgeliefert hat, liegt damit ein Verstoß gegen die „GPLv2“ vor, was zu einer unberechtigten Nutzung führt. Der Anbieter verstößt in einem solchen Fall dann gegen das Urheberrecht desjenigen, der die Software unter der „GPLv2“ lizensiert hat. Der Rechtinhaber kann dann unter anderem Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen.
In dem vor dem LG Hamburg geführten Verfahren konnte sich der betroffene Softwareanbieter nicht darauf berufen, sein chinesischer Zulieferer, der die Firmware entwickelt hatte, ihm die Vollständigkeit des Quellcodes zugesichert habe. Vielmehr hätte er selbst eine entsprechende Prüfung vornehmen müssen.
Fazit: Im Zweifel muss der Anbieter einer Software, die Komponenten eines GPL- lizensierten Programmes verwendet, die Vollständigkeit des Quellcodes selbst überprüfen um nicht in die Gefahr eines Urheberrechtsverstoß zu kommen. Es spielt hierbei kein Rolle, ob dies mit weiteren Kosten verbunden ist, etwa durch die Hinzuziehung sachkundiger Dritter.
Bildnachweis: © Surflifes @ Fotolia.com

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