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TTDSG

Neues TTDSG mit Regelung zu Cookies tritt am 01.12.2021 in Kraft

Im Dezember tritt das für das Setzen von Cookies praktisch bedeutsame Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) in Kraft.

Nach dem bislang geltenden § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) dürfen Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Dass diese nationale Regelung nicht Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL (RL 2002/58/EG) entspricht, war schon länger klar. Danach erfordert das Setzen von Cookies die vorherige Einwilligung des Betroffenen. So entschieden bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) und nachfolgend der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem sog. Cookie-Urteil, dass § 15 Abs. 3 TMG richtlinienkonform auszulegen sei und das Setzen von Werbe-Cookies die vorherige Einwilligung des Betroffenen erfordere. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hatten die meisten Webseitenbetreiber bereits Cookie-Banner in ihre Webseiten integriert. Die jetzige Gesetzesänderung ändert daher die ohnehin bestehende Rechtslage nicht und macht auch keine weiteren Anpassungen in Webseiten erforderlich.

Grundsätzlich ist eine Einwilligung erforderlich

Der neue § 25 Abs. 1 TTDSG regelt das, was aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und BGH bereits geltende Rechtslage in Deutschland ist: Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß den Vorgaben der DSGVO zu erfolgen.

Daraus folgt:

Es ist eine umfassende Datenschutzinformation auf der Webseite zum Setzen von Cookies erforderlich. Bevor Cookies gesetzt werden, muss der Webseitenbesucher dazu eine Einwilligung erteilen, die der Betroffene jederzeit nachweisen können muss und die widerrufbar ist. In der Praxis werden die Einwilligungen seit den Cookie-Urteilen über Cookie-Banner eingeholt.

Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis

Nach § 25 Abs. 2 TTDSG ist eine Einwilligung nicht erforderlich,

  • wenn der alleinige Zweck der Speicherung von oder des Zugriffs auf Informationen die Übertragung einer Nachricht ist
  • bei technisch notwendigen Cookies, um den gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen zu können.

Bußgelder bei Verstößen

Ein Verstoß gegen das Einwilligungserfordernis nach § 25 TTDSG kann mit einer Geldbuße bis zu 300.000 EUR geahndet werden (vgl. § 28 TTDSG).

 

Bildnachweis für diesen Beitrag: © faithie – stock .adobe. com
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