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LG Berlin: Sonderpreise dürfen nicht dauernd gelten

Werbung mit einem dauernd durchgestrichenen Preis ist irreführend (Urteil des Landgericht Berlin vom 04.09.2014, Az. 52 O 92/14).
Ein Onlinehändler hatte Sonderpreise ausgezeichnet und dabei jeweils den höheren Normalpreis durchgestrichen mit angezeigt. Nachdem die Sonderpreise offenbar auch nach 21 Wochen noch immer galten und sich im gesamten Zeitraum weder die Sonderpreise, noch die durchgestrichenen Normalpreise änderten, war der Händler von der Wettbewerbszentrale abgemahnt worden. Begründung: Die angesprochenen Verbraucher gingen bei der Werbung mit den Sonderpreisen irrig von aktuellen, kurzzeitigen Preisreduzierungen aus. Tatsächlich haben die Sonderpreise über einen langen Zeitraum hinweg unverändert gegolten. Der höhere Referenzpreis sei also entweder niemals verlangt worden oder der jeweilige Sonderpreis sei der eigentliche Normalpreis. Das Landgericht Berlin gab der Wettbewerbszentrale Recht.
Sonderpreise dürfen nicht zum „Standardpreis“ werden. Durchgestrichene, alte Verkaufspreise müssen vor kurzem auch tatsächlich so verlangt worden sein. Werbung mit alten, nur ausgedachten Preisen („Mondpreise“) ist unzulässig.
Bildnachweis: guukaa – Fotolia

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