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Keine Telefonnummer in Widerrufsbelehrung ist etwas anderes als falsche Platzierung

Aus einer einstweiligen Verfügung kann wegen einer Wiederholung des Verstoßes nicht vollstreckt werden, wenn diese anordnet, in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer aufzunehmen und diese dann aber nur an der falschen Stelle einfügt wird(Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 29.01.2015, Az: 6 W 3/15).
Ein Onlinehändler war per Eilverfahren dazu verurteilt worden, in der Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer anzugeben. Später hatte er zwar das korrekte Belehrungsmuster verwendet, hier aber die Telefonnummer erst in der darunter platzierten Muster-Widerrufsbelehrung eingefügt. Das Oberlandesgericht Frankfurt sah darin allerdings keinen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung. Es liege kein kerngleicher Verstoß vor. Im zweiten Fall ginge es nicht mehr darum, dass der Händler in der Widerrufsbelehrung verbotswidrig keine Telefonnummer genannt habe, sondern nur noch darum, dass er die Kontaktdaten an falscher Stelle angebracht habe.
Händler müssen sich nach Eilverfahren genauestens an Verbotsverfügungen halten. Ob ähnliche Verstöße „kerngleich“ sind und damit die Verhängung von Ordnungsgeldern rechtfertigen, wird allerdings immer im Einzelfall entschieden.
Bildnachweis: Trueffelpix – Fotolia

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