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Notarielle Unterwerfungserklärung doch nicht erlaubt?

Eine notarielle Unterwerfungserklärung schließt erst ab Zustellung des Androhungsbeschlusses die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Wiederholungsgefahr aus (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.04.2015, Az.: 6 U 149/14). Damit hob das OLG die Vorinstanz auf.
Die Diskussion um die Zulässigkeit der notariellen Unterwerfungserklärung ist neu. Abgemahnten bietet sie gegenüber einem gerichtlichen Verfahren den Vorteil, sich im Wiederholungsfall „nur“ Ordnungsmitteln und nicht einer hohen Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung zu unterwerfen. Der Abmahner muss die Urkunde nach Erhalt dem Abgemahnten aber zunächst formell zustellen und danach auch noch einen Androhungsbeschluss bei Gericht zu erwirken und ebenfalls zustellen. Das Oberlandesgericht urteilte jetzt gegen die Vorinstanz, das Landgericht Köln, das noch anders entschieden hatte. Die wegen des abgemahnten Verstoßes bestehende Wiederholungsfeahr werde nicht bereits durch die notarielle Unterwerfungserklärung ausgeräumt, sondern erst dann, wenn der Abmahner auch den Androhungsbeschluss erwirkt und diesen dem Abgemahnten zugestellt habe. Während dieses Zeitraums könne immer noch eine einstweilige Verfügung erwirkt werden.
Die Revision beim Bundesgerichtshof ist zugelassen. Eventuell kann die Frist bis Zustellung des Androhungsbeschlusses durch eine zeitlich befristete Unterlassungserklärung überbrückt werden.
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