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Keine Rechtssicherheit für Amazon-Händler?

Händler, die ihren Verbraucher-Kunden das Widerrufsrecht gewähren und den Kunden im Rahmen der sog. 40-EUR-Klausel die Kosten der Rücksendung auferlegen möchten, müssen dies in einer gesonderter Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren (So etwa das Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az: 5 W 10/10). Nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.12.2011 ist bei Verkäufen von Händlern über Amazon eine wirksame Einbeziehung der AGB und somit auch dieser Klausel allerdings nicht möglich (Az.: 11 O 65/11).

Ein Händler hatte bei Amazon unter dem Bereich „detaillierte Kundeninformationen“ durch einen Link auf seine AGB verwiesen. In den AGB war auch die gesonderte Vereinbarung zur 40-Euro-Klausel aufgeführt. Nachdem der Händler abgemahnt worden war, entschied nun das Landgericht Wiesbaden, dass die AGB überhaupt nicht Vertragsbestandteil würden. Allein das Vorhalten von AGB über einen Link reiche nicht aus, um diese zum Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrages zu machen. Folglich könne bei Verträgen über Amazon auch die 40-Euro-Klausel nicht wirksamer Vertragsbestandteil werden.
Dem Urteil nach ist es für Amazon-Händler technisch grundsätzlich nicht möglich, die eigenen AGB wirksam in die Kaufverträge mit Verbrauchern einzubeziehen. Aufgrund des Urteils wird es zu Abmahnungen kommen, denn es geht nicht nur um die wirksame Einbeziehung der 40-EUR-Klausel. Da die meisten Händler in den AGB auch ihren sonstigen Informationspflichten beim Fernabsatzkauf nachkommen, könnten sie auch im Übrigen wegen der Verletzung dieser Pflichten vor dem Kauf mit Abmahnungen überzogen werden. Amazon sollte schnell reagieren und Händlern die Möglichkeit geben, die AGB direkt in die Angebote einzufügen oder die Zustimmung des Käufers per Checkbox einzuholen.

 

Bildnachweis: © fovito – Fotolia.com

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