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Die neue Button-Lösung kommt: Was ändert sich?

Der Begriff der „Button-Lösung“ ist schon länger im Internet verbreitet, wenn es um Themen wie E-Commerce und Online-Shops geht. Am 02.03.2012 wurde nun durch den Bundestag eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches beschlossen, wodurch diese Button-Lösung umgesetzt werden soll. Sofern der Bundesrat der Gesetzesänderung am 30.03.2012 zustimmt und die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten erfolgt, könnte es sehr wahrscheinlich noch im April zu einer Verkündung im Bundesgesetzblatt kommen. Mit einem In-Kraft-Treten des neuen § 312g ist also schon ab 01.07.2012 zu rechnen. Damit verbleiben für Online-Händler noch knapp über 3 Monate Zeit, um den neuen Pflichten gerecht zu werden. Doch was verbirgt sich genau dahinter und auf was müssen sich Online-Shop-Betreiber und Internet-Händler zukünftig einstellen?
Formal handelt es sich bei der Gesetzesänderung um eine Ergänzung des § 312 g Bürgerliches Gesetzbuch, welcher die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr regelt. Durch den neu eingefügten Absatz 3 werden diese Pflichten für Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr nun folgendermaßen erweitert:

§ 312 g Abs. 3 BGB n. F.:

„Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“

Wer also im Internet Waren oder Dienstleistungen verkauft, muss ab sofort ausdrücklich darauf hinweisen, dass durch den Klick auf die Schaltfläche (bzw. den Button), die den Vertragsschluss auslöst, eine Zahlungspflicht entsteht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen hier Begriffe wie „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ entsprechend eindeutig sein. Bezeichnungen wie „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ reichen danach jedoch nicht aus.
Die Gesetzesänderung soll Verbraucher vor allem vor solchen Angeboten schützen, die eine Zahlungspflicht bewusst verschleiern und bei denen der Kunde letztlich ohne Wissen und Wollen im Internet einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen hat (sogenannte „Kostenfallen“). Doch auch seriöse Online-Händler sind von der Gesetzesänderung betroffen, wie eine Nachfrage unserer Kanzlei im Bundesjustizministerium ergab. Die neue Regelung gilt daher auch für „normale“ Onlineshops, so dass Onlinehändler zukünftig beim Anbieten ihrer Waren und Dienstleistungen im Internet immer einen gut lesbaren „zahlungspflichtig bestellen“-Button für den Vertragsschluss verwenden müssen. Andernfalls drohen Abmahnungen und auch mögliche Rückgewähr-Pflichten gegenüber den Kunden, da bei nicht eindeutig gekennzeichneten Bestell-Buttons gar kein wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande kommt (§ 312g Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch n. F.). Die Verwendung eines einfachen „Bestellen“-Buttons kann in Zukunft somit weitreichende Konsequenzen für Online-Händler haben.
Daneben werden für Online-Händler bestimmte Informationspflichten durch den ebenfalls neu eingefügten § 312g Absatz 2 BGB n. F. konkretisiert. Folgende Informationen müssen dem Kunden danach unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise kenntlich gemacht werden:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung […];
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat;
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Demnach sollten Online-Händler für den Kunden alle wesentlichen Vertragsinformationen (Inhalt, Laufzeit, Gesamtkosten für den Kunden, Versandkosten) in einer Bestellübersicht unmittelbar über dem Bestell-Button zusammen zu fassen.
Die neue Regelung gilt im Übrigen nach der Begründung des Gesetzentwurfs auch für Angebote über eBay oder vergleichbare Internetauktionsplattformen.
Bildnachweis: © Falko Matte – Fotolia.com

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