Überspringen zu Hauptinhalt

Zum 08.05.2012 ersetzt die neue Textilkennzeichnungsverordnung das Textilkennzeichnungsgesetz

Im Zuge der Umsetzung einer europaweit einheitlichen Textilkennzeichnung ist bereits im November 2011 die neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung (TextilkennzV) – VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. September 2011 – in Kraft getreten. Diese ersetzt am 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Artikelbeschreibungen im Onlinehandel den neuen Rechtsvorschriften angepasst sein.
Für Verkäufer von Textilien stellen wir hier die wesentlichen Inhalte der neuen Regelung vor:

Grundsatz
Grundsätzlich besteht die Textilkennzeichnungspflicht nach Art. 2 TextilkennzV jetzt neu für
(1)  Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %;
(2)  für Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 %;
(3)  für die Textilkomponenten

  • der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge,
  • von Matratzenbezügen,
  • von Bezügen von Campingartikeln, sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 %dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen;
  • Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.

Damit müssen Matratzenteile und Teile von Campingartikeln müssen nicht mehr gekennzeichnet werden. Die Textilkennzeichnungspflicht gilt insoweit jetzt nur noch für die Bezüge,  wenn der textile Anteil mindestens 80 % des Gesamt-Artikels (Matratze, Auflage, Kissen usw.) ausmacht. Ebenfalls müssen wärmende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen müssen nicht mehr gekennzeichnet werden.
Nach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 TextilkennzV gilt die neue Verordnung auch nicht

  • für Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden;
  • für maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden.

Ausnahmen
Es gibt Artikel, die keine Textilkennzeichnungspflicht erfordern, auch wenn sie in den Anwendungsbereich nach Art. 2 fallen würden: vgl. Art. 17 Abs. 2 und Liste in Anhang V der TextilkennzV.

Die zulässigen Begriffe
Nach Art. 5 TextilkennzV dürfen für die Beschreibung Textilfasern nur Bezeichnungen nach Anhang I der TextilkennzV verwendet werden. Achtung: Nach Art 5 Abs. 2 dürfen diese Begriffe weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden. Hier die Liste der zulässigen Begriffe: Anhang I der TextilkennzV
Nicht in der Liste enthalten sind zum Beispiel „Lycra“, „Acryl“ oder „Meryl“. Diese Begriffe dürfen daher nicht zur Textilkennzeichnung verwendet werden.

Die prozentualen Angaben
Nach Art. 7 Abs. 1 dürfen nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen. Nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 sind immer

  • die Bezeichnung
  • und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern
  • in absteigender Reihenfolge anzugeben.

Nur Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses bis zu 5 % beträgt, oder Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses zusammen bis zu 15 % beträgt, dürfen als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden, wobei ihr Gewichtsanteil unmittelbar davor oder dahinter anzugeben ist.
Ausnahme: Wenn bei der Herstellung die Zusammensetzung schwierig zu bestimmen ist, darf eine Faserart bei einem Anteil von unter 5 % als „sonstige Fasern“ deklariert werden bzw. bei mehreren Faserarten bei einem Anteil von bis zu 15 %  (Artikel 9).

Hinweis auf Bestandteile tierischen Ursprungs
Neu hinzugekommen ist die Pflicht zur Information darüber, ob ein Textilprodukt Bestandteile aufweist, die tierischen Ursprungs sind – auch wenn es sich nicht um Fasern handelt. Hier sind insbesondere Leder und Fell gemeint. Auch kleinste Mengen sind zu kennzeichnen, es muss wörtlich die Kennzeichnung „enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ aufgebracht werden (Artikel 12).

Darstellung im Shop
Bisher hatte das Gesetz keine Vorschriften dazu gemacht, wie die Textilkennzeichnungspflicht im Internet umzusetzen ist. Nach dem neuen Art. 16 Abs. 1 TextilkennzV müssen die Angaben so im Shop dargestellt werden, dass sie für den Verbraucher

  • vor dem Kauf
  • leicht lesbar,
  • sichtbar
  • und deutlich erkennbar sind.

Die Angaben sollten daher deutlich in der Artikelbeschreibung auf den Detailseiten des jeweiligen Produkts gemacht werden.

Wäschezeichen
Auch an der Etikettierungspflicht hat sich nichts geändert. Nach Art. 15 Abs. 3 TextilkennzV hat der Händler sicherzustellen, dass die von ihm angebotenen Artikel die entsprechende Etikettierung oder Kennzeichnung tragen.

Auslandsverkauf
Sollte das Produkt in mehreren Ländern vertrieben werden, ist gegebenenfalls mehrsprachig zu informieren, da für die Kennzeichnung die Amtssprache des Mitgliedsstaates gewählt werden muss, in dem der Verbraucher das Produkt erwerben kann (Artikel 16 Abs. 3).

Bildnachweis: © Brigitte Bonaposta – Fotolia.com @ fotolia.com

An den Anfang scrollen