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BGH: Verkauf eines Plagiats bei eBay kann für den Verkäufer teuer werden

Wer bei eBay besonders hochwertige Gegenstände verkauft, sollte sich in Zukunft vor dem Einstellen des Angebotes sehr genau versichern, dass es sich bei dem angebotenen Gegenstand nicht um ein Plagiat handelt. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.März 2012 (veröffentlicht am 30.April 2012) können dem Verkäufer hier hohe Schadensersatzforderungen durch den Käufer des Plagiats drohen (Az.: VIII ZR 244/10).

In dem entschiedenen Fall ging es um ein Mobiltelefon der Marke „Vertu“, das nach Angaben des Klägers einen Wert von 24.000 € haben soll. Der Kläger hatte das Handy bei eBay erfolgreich für 782 € ersteigert (Startpreis der Auktion: 1 €), nachdem er ein Maximalgebot von 1.999 € abgegeben hatte. Die Annahme des ersteigerten Mobiltelefons lehnte er jedoch mit der Begründung ab, dass es sich bei dem ihm angebotenen Handy um ein Plagiat handle. Daraufhin verlangte der Käufer von der Verkäuferin Schadensersatz in Höhe von 23.218 € (24.000€ abzüglich des Kaufpreises von 782 €, somit der finanzielle Gewinn, den der Käufer bei Lieferung eines Original-Handys von Vertu erhalten hätte). Nachdem das Oberlandesgericht Saarbrücken dem Käufer keinen Schadensersatzanspruch zugestanden hatte, entschied der BGH nun zu dessen Gunsten und verwies die Entscheidung zurück an das OLG Saarbrücken.

Der BGH hatte sich dabei mit der Frage zu befassen, ob der hier geschlossene Kaufvertrag sittenwidrig und somit nichtig sei. In § 138 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es:
 „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“
Grundsätzlich ist Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung des BGH zu bejahen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, wie beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Gerade an einer solchen verwerflichen Gesinnung des Käufers fehlt es nach Ansicht des BGH hier aber. Der Käufer hatte hier zwar nur ein Maximalgebot von 1.999 € abgegeben und so auf einen deutlich unter dem eigentlich Wert des Handys von 24.000 € liegenden Kaufpreis spekuliert. Es mache aber gerade den Reiz einer solchen Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zum „Schnäppchenpreis“ zu erwerben. Alleine aus der Tatsache, dass ein Käufer bei einer Internetauktion ein deutlich unter Wert liegendes Gebot abgibt, könne also nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters oder weitere Umstände geschlossen werden, die eine Sittenwidrigkeit des Vertrages begründen würden.
Neben der Frage der Sittenwidrigkeit, ging es in der Entscheidung auch um die Frage, ob der Vertrag überhaupt den Kauf eines Original-Vertu-Handys zum Inhalt hatte. Das OLG Saarbrücken hatte hierzu ausgeführt, dass für den Verkäufer durch den niedrigen Startpreis von 1 € erkennbar hätte sein müssen, dass es sich bei dem angebotenen Handy nicht um ein Original der Marke Vertu handeln könne. Auch hier widersprach der BGH und erklärte, dass es dem System von Internetauktionen entspreche, auch hochwertige Artikel zu einem sehr niedrigen Startpreis anzubieten. Alleine ein niedriger Startpreis stelle nach dem BGH-Urteil so keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Originalität der ersteigerten Sache dar.

Das OLG Saarbrücken wird sich in seiner erneuten Entscheidung vor allem mit der Frage zu befassen haben, ob das Angebot des Handys aus Sicht eines verständigen Empfängers ein Original-Handy von Vertu zum Gegenstand hatte. Vor allem die von der Verkäuferin angegebenen Informationen zum Kaufgegenstand werden dabei einer besonderen Auslegung bedürfen. Die Verkäuferin hatte folgende Angaben gemacht:
„Hallo an alle Liebhaber von Vertu.Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.“
Für eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Original-Handys spreche hier laut BGH die Formulierung „an alle Liebhaber von Vertu“ sowie die Tatsache, dass eBay den Verkauf von Fälschungen ausdrücklich verbietet. Andererseits lasse die Tatsache, dass die Verkäuferin das Handy selber nur ersteigert und somit nicht im Fachhandel erworben habe sowie das Fehlen der Gebrauchsanleitung Zweifel an der Echtheit des ersteigerten Handys aufkommen. Es bleibt abzuwarten, welchen Umständen das OLG Saarbrücken in seiner erneuten Entscheidung hier Rechnung trägt.

Fazit: Wer hochwertige Produkte bei eBay versteigert, sollte sich vor Einstellen eines Angebotes von der Echtheit des Produktes überzeugen. Falls Zweifel an der Echtheit bestehen, sollte von einem Einstellen bei eBay Abstand genommen werden. Einerseits verbietet eBay Verkäufe von Plagiaten ausdrücklich und andererseits könnten, wie im vorliegenden Fall, hohe Schadensersatzforderungen des Käufers drohen.

Bildnachweis: © VRD – Fotolia.com

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