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Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuerpflicht bei privaten eBay-Verkäufen

Wer bei eBay privat Gebrauchsgegenstände verkauft, rechnet eigentlich nicht damit, dass es sich hierbei um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, bei der für die Verkäufe die Zahlung einer Umsatzsteuer erforderlich wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun jedoch per Urteil vom 26.04.2012, dass auch bei privaten eBay-Verkäufen in bestimmten Einzelfällen eine Umsatzsteuerpflicht begründet wird (Az.: V R 2/11).

In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar über mehrere Jahre Gegenstände aus unterschiedlichen Produktgruppen in umfassendem Maße bei eBay verkauft (zu den verkauften Produkten gehörten u.a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche). Das Ehepaar konnte dabei bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 folgende Erträge erzielen:
2001 – ca. 2.200 DM (aus 16 Verkäufen)
2002 – ca. 25.000 € (aus 356 Verkäufen)
2003 – ca. 28.000 € (aus 328 Verkäufen)
2004 – ca. 21.000 € (aus 226 Verkäufen)
2005 – ca. 35.000 € (aus 287 Verkäufen)
Das Finanzamt hatte daraufhin Umsatzsteuerbescheide für die Tätigkeit zwischen 2003 und 2005 erlassen, wogegen das Ehepaar Klage erhob. Der Bundesfinanzhof urteilte nun, dass es sich bei den getätigten Verkäufen um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, für die die Zahlung einer Umsatzsteuer anfällt.
Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) besteht eine Umsatzsteuerpflicht generell für Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§1 UStG). Der Begriff des Unternehmers wird in § 2 Absatz 1 des UStG definiert:
„Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. […] Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt […].“
In seinem Urteil hatte der Bundesfinanzhof vor allem mit der Frage zu befassen, ob es sich bei den eBay-Verkäufen um eine „nachhaltige Tätigkeit“ handelt. Dabei komme es im Rahmen einer Einzelfallabwägung vor allem auf das Vorliegen folgender Kriterien an: Die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden sowie das Unterhalten eines Geschäftslokals.
Die Richter bejahten die Nachhaltigkeit für diesen Fall und begründeten diese Entscheidung vor allem mit dem erheblichen Organisationsaufwand, den das Ehepaar für die Vielzahl an eBay-Verkäufen betrieben habe.

Fazit: Gerade wer regelmäßig in großem Umfang bei eBay oder anderen Auktionsplattformen Gegenstände verkauft, sollte sich einer möglichen Umsatzsteuerpflicht bewusst sein und sein Verkaufsverhalten demnach möglicherweise diesem Risiko anpassen.

Bildnachweis: © pdesign – Fotolia.com

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