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Haftung für Links – eine Übersicht

Vom Setzen von Links – etwa von der eigenen Unternehmensseite auf die Website eines Dritten – lebt das Internet. Doch wie sieht es dann mit der eigenen Haftung für die Inhalte auf der Website des Dritten aus? Haftet der Unternehmer aufgrund der Linksetzung automatisch auch für die dort dargestellten Inhalte?

  • Eines vorweg: Disclaimer sind unwirksam!

Viele meinen immer noch, dass das Thema nicht interessant sei, weil man sich mit einem Disclaimer gegen jegliche Haftung für Links „abgesichert“ habe. Dem muss leider entgegen gehalten werden, dass Disclaimer unwirksam sind und einfach gelöscht werden können. Wir haben dazu schon mehrfach in diesem Blog berichtet, vgl. dazu unseren Artikel Impressumspflicht in Unternehmenswebseiten oder den Beitrag zur Entscheidung des Landgerichts Arnsberg, wonach Disclaimer wettbewerbswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen sein können (Urteil vom 03.09.2015, Az.: I-8 O 63/15).

  • Haftung für zu eigen gemachte Inhalte

Grundsätzlich ist die Rechtslage bei der Haftung für Links so: Sofern sich der Unternehmer die Inhalte einer fremden Website über den Link „zu Eigen macht“, kann er auch für diese Inhalte haften. Erforderlich ist, dass die fremden Inhalte der Website des Dritten auf eine Weise für eigene Zwecke verwendet werden, dass sie aus der objektiven Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers als Eigene erscheinen.

  • Haftungsbegründung für fremde Inhalte (Störerhaftung)

Das Setzen eines Links zu fremden Inhalten kann eine geschäftliche Handlung darstellen, ohne dass dadurch automatisch eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Unternehmers begründet wird, der den Link gesetzt hat. Werden durch die Inhalte, auf die der Unternehmer verlinkt hat, jedoch absolute Rechte oder sonstige wettbewerbsrechtliche Interessen verletzt, ist eine Haftung durchaus möglich.
Hat der Unternehmer Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der fremden Inhalte, auf welche der von ihm gesetzte Link verweist, haftet er für diese in vollem Umfang.
Bei fehlender Kenntnis unterliegt er zumindest einer zumutbaren Prüfungspflicht.
Dies bedeutet, dass er die Inhalte, auf die er verlinken möchte, im Vorfeld auf eine mögliche Rechtswidrigkeit zu überprüfen hat. Hinweisen auf eine mögliche Rechtswidrigkeit hat er nachzugehen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht in zumutbarer Weise nach, haftet er ebenfalls für die rechtwidrigen Inhalte.

  • Unterscheidung zwischen Surface Link und Deep Link

Ein Surface Link verweist lediglich auf die Startseite einer Internetpräsenz, ein Deep Link dagegen unmittelbar auf eine ganz bestimmte Datei, einen einzelnen Artikel oder ein Verzeichnis innerhalb einer fremden Website. Die Unterscheidung kann bei der Haftungsbegründung, beziehungsweise der Frage, ob sich die Inhalte zu Eigen gemacht wurden, relevant werden.
Werden die beanstandeten Inhalte dem Internetnutzer nicht bereits durch einfaches Klicken auf den bereitgestellten (Surface)Link zugänglich, sondern erst durch weiteres unabhängiges, nicht gelenktes Navigieren innerhalb des Internetauftritts ermöglicht, wird es als fernliegend angesehen, dass der angesprochene Verkehr den Link dahingehend verstehen könnte, dass der (den Link setzende) Unternehmer die inhaltliche Verantwortung für alle Inhalte übernehmen will. Vielmehr wird der durchschnittlich informierte und verständige aufmerksame Internetnutzer den Link lediglich als Möglichkeit verstehen, sich bei entsprechendem Interesse weitergehend zu informieren. Von einem zu eigen machen der Inhalte kann in einem solchen Fall folglich nicht ausgegangen werden. Allerdings entbindet dies den Unternehmer nicht von oben genannten Prüfungspflichten, denen er auch bei Setzen eines Surface Links in zumutbarer Weise nachzukommen hat.

  • Aktuelles Verfahren vor dem EuGH zur Haftung für Links

Interessant in diesem Zusammenhang sind die aktuellen Entwicklungen In dem Fall „GeenStijl“ vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Hier geht es um ein niederländische Internetseite, die auf „Playboy““-Fotos einer niederländischen Prominenten in einer australischen Internetpräsenz verlinkt hatte. Es bestand kein Nutzungsrecht der Australier an den Fotos. Die Niederländer haben die Links auch in Anzeigen genutzt.
Jetzt kam der Generalanwalt Melchior Wathelet vom EuGH in seinem Schlussantrag in dem Verfahren zu dem Schluss, dass Links auf eine Website, deren Inhalte gegen das Urheberrecht verstoßen, selbst keine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Zwar ist der Schlussantrag für das Urteil des EuGH nicht bindend, aber üblicherweise fällt die Entscheidung der Richter so aus, wie vom Generalanwalt beantragt. Bis zum Urteilsspruch wird es noch einige Monate dauern.

Fazit

Entsprechend der jetzigen Rechtslage und den damit verbundenen Risiken sollte das Setzen von Links nie leichtfertig und unüberlegt geschehen. Bevor die Entscheidung zum Setzen eines Verweises getroffen wird, sollte genauestens überprüft werden, welche Inhalte mit der eigenen Internetpräsenz verknüpft werden. Bei Kenntnis oder dem Verdacht einer möglichen Rechtswidrigkeit bestimmter Inhalte, ist (besonders bezüglich Deep Links) grundsätzlich von einer Verlinkung abzusehen, da eine eigene Haftung für diese begründet werden kann.

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