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Wie weit gehen die Beratungspflichten des Softwareanbieters?

Softwareanbieter müssen unter Umständen auch Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber ihren Kunden erfüllen, die über die Erstellung und/oder Lieferung der Software hinausgehen. Bilden diese einen Schwerpunkt der vertraglich vereinbarten Leistung, ist der Umfang solcher Pflichten für die Vertragspartner in der Regel klar. Schwierig wird es aber, wenn nichts zusätzlich vereinbart wurde; denn auch hier können den Softwareanbieter die Aufklärungs-und Beratungspflichten als sogenannte vertragliche Nebenpflichten gemäß §§ 311 Absatz 2, 241 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) treffen. Werden diese Nebenpflichten nicht oder fehlerhaft erbracht, können daraus Schadensersatzansprüche des Kunden erwachsen.

Der Beitrag befasst sich mit den Beratungspflichten im Bereich business-to-business (B2B). Beim Verkauf von Software und digitaler Inhalter an Verbraucher bestehen ohnehin per Gesetz besondere Aufklärungs- und Informationspflichten nach Art. 246 a § 1 Nr. 14 und 15 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

  • Worin können Aufklärungs- und Beratungspflichten des Softwareanbieters bestehen?

Aus Kundensicht ist es von erheblicher Bedeutung, ob eine bestellte Software den betrieblichen Bedürfnissen, Gegebenheiten und Anforderungen entspricht. Dies betrifft nicht zuletzt die vorhandene Hardware des Kunden. Ist diese nicht hinreichend leistungsfähig, entpuppt sich die gelieferte Software schnell als Fehlinvestition.  Problematisch können auch Inkompatibilitäten zwischen vorhandener Standartsoftware des Kunden und den neuen Programmen sein.
Ob den IT-Anbieter neben der Lieferung/Erstellung der Software in diesem Zusammenhang Beratungs- und Aufklärungspflichten treffen, insbesondere hinsichtlich der Hardware des Kunden, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab.

  • Beratungspflicht aufgrund Kundenwunsch und Kundennachfrage

Stellen Aufklärungs- und Beratungspflichten keinen Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Leistung dar, können sie jedoch dann für den Softwareanbieter als Nebenpflicht verpflichtend werden, wenn dieser eine Beratung auf Wunsch oder ausdrückliche Nachfrage des Kunden tatsächlich vornimmt. Grundsätzlich müssen Beratungen, wenn sie denn erfolgen, fehlerfrei und vollständig sein.

  • Je größer das IT-Knowhow des Kunden, desto geringer die Beratungspflicht

Allerdings muss im Hinblick auf Beratungspflichten des Softwareanbieters berücksichtigt werden, ob der  Kunde über eigenes IT-Knowhow, etwa durch eine eigene IT-Abteilung verfügt. Damit wird der Umfang der Beratungspflichten durch die Aufklärungsbedürftigkeit des Kunden begrenzt. Nur dessen konkretes Nachfragen beim Software-Anbieter kann dann eine Beratungspflicht, auch etwa hinsichtlich der Hardware begründen. Eine „unselbständige“ Beratungspflicht besteht hingegen nicht. So sah es jedenfalls das Landgericht (LG) Hamburg in einem aktuellen Urteil vom August 2015 (31.08.2015- 419 HKO 48/11). Hierbei hatte der Besteller einer Software den IT-Anbieter wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens in Bezug auf Hardware verklagt, geschuldet war u.a. die  Implementierung eines ERP-Systems  im Rahmen eines Softwarevertrages.  Es stellte sich im Nachhinein heraus, dass die angeschafften Server des klagenden Kunden nicht über die benötigte Rechnerkapazität verfügten. Das Gericht stellte auf die im zugrundliegenden Vertrag bestehenden Beratungspflichten des Anbieters ab. Diese bezogen sich ausdrücklich nur auf die Software. Die hanseatischen Richter sahen hiervon jedoch auch die Hardware mitumfasst. Allerdings stellte das Gericht klar, dass Beratungspflichten des Anbieters in Bezug auf die Hardware nur durch konkretes Nachfragen ausgelöst werden könnten. Der Kunde musste sich hier insofern die eigene Sachkunde vorhalten lassen.
Auch Mitwirkungspflichten des Kunden sind zu berücksichtigen
Neben der eigenen Sachkunde, können Beratungspflichten des Anbieters auch durch vertragliche Mitwirkungspflichten des Kunden begrenzt werden. So muss der Kunde dem Softwareanbieter seine Wünsche und Vorstellungen deutlich zum Ausdruck bringen. Seitens des Kunden bestehen insofern auch eigen Prüf- und Erkundigungspflichten. Zu beachten ist auch, wenn der Softwareanbieter seine eigenen vertraglichen Pflichten nur durch die Unterstützung des Kunden erbringen kann.

  • Fazit

Der Umfang der Beratungspflichten des Anbieters von Software richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere muss sich der Kunde den Inhalt von Vorgesprächen, sowie seine eigene Sachkunde, etwa durch eine IT-Abteilung sich vorhalten lassen. Ergibt sich aus den vertraglichen Dokumenten nichts weiter, besteht ohne konkretes Nachfragen des Kunden, so jedenfalls gemäß der oben zitierten Entscheidung des LG Hamburg, eine Beratungspflicht des Softwareanbieters nicht ohne weiteres. In jedem Fall sollte das Ergebnis von Vorgesprächen hinreichend dokumentiert werden. Daneben empfiehlt es sich, einen geeigneten Vertragstext zu verwenden, der je nach Anbieter- oder Kundensicht ausgestaltet sein sollte.

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