Überspringen zu Hauptinhalt

Filesharing: Keine Haftung für Urheberrechtsverletzungen des Ehepartners

Wenn über einen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden, wird regelmäßig der Inhaber des Internetanschlusses für diese Handlungen haftbar gemacht. Problematisch sind jedoch Konstellationen, in denen die Rechtsverletzung durch dritte Personen begangen wurden. So hatte das Oberlandesgericht Köln sich kürzlich mit einem Fall zu befassen, in dem eine Frau für Urheberrechtsverletzungen ihres mittlerweile verstorbenen Ehegatten in Anspruch genommen wurde (Urteil vom 16.05.2012, Az.: 6 U 239/11).
Der Ehegatte hatte über den Internetanschluss seiner Ehefrau ein Computerspiel zum Download angeboten, woraufhin die Frau vom Landgericht Köln zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen wurde (Urteil vom 30.11.2011, Az.: 28 O 482/10). Diesem Urteil widersprach nun das OLG Köln und sprach die Anschlussinhaberin von der Haftung für die durch ihren Ehemann begangenen Urheberrechtsverletzungen frei.
Grundsätzlich gilt, wie auch das Urteil des OLG Köln ausführt, dass bei Rechtsverletzungen im Internet eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers besteht. Diese Vermutungsregel werde jedoch erschüttert, wenn Umstände feststünden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs – nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses – ergebe. Ebenso war es in diesem Fall, in dem die Anschlussinhabern eine regelmäßige Nutzung des Internetanschlusses durch ihren Ehemann geltend machte. Da der Inhaber des Urheberrechts an dem Computerspiel nicht beweisen konnte, dass die Ehefrau selber die streitige Handlung vorgenommen hatte, ging das Gericht von einer Täterschaft des Ehegatten aus.
Fraglich war nun jedoch, ob die Anschlussinhaberin auch für die Rechtsverletzungen durch ihren Ehemann haften müsse. Das OLG Köln entschied dabei, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöse. Eine Haftung komme allenfalls in Betracht, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon habe, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Wann und welchem Umfang eine solche Überwachungspflicht für Mitnutzer des eigenen Internetanschlusses besteht, ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt (zu diesem Thema berichteten wir bereits hier: https://blog-it-recht.passwort-retter.de/2012/05/21/olg-koln-keine-generelle-haftung-des-internetanschlussinhabers-fur-urheberrechtsverletzungen-durch-den-ehepartner/).  Das Gericht verneinte in jedem Fall das Bestehen solcher Prüf- und Kontrollpflichten im Verhältnis zwischen Ehepartnern und kam hier folglich insgesamt zum Ergebnis, dass die Anschlussinhaberin sich keiner Rechtsverletzungen haftbar gemacht habe.
Interessant ist, dass für dieses Urteil eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen wurde. Sofern es zu einer Entscheidung durch den BGH kommen sollte, könnte bald Klarheit über einige der bislang ungeklärten rechtlichen Fragen zur Haftung von Internetanschlussinhabern für Rechtsverletzungen durch Dritte entstehen.

Bildnachweis: © fovito – Fotolia.com

An den Anfang scrollen