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BGH zur Haftung des Betreibers eines Informationsportals unter Nutzung von RSS-Feeds

Im Internet finden sich mittlerweile häufiger Informationsportale, die mit Hilfe sogenannter „RSS-Feeds“ Nachrichten von fremden Webseiten in Form kurzer Informationsblöcke darstellen (ähnlich einem Nachrichtenticker). Dabei wird regelmäßig per Link auf die Originalmeldung verwiesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich nun in einem Urteil vom 27.03.2012 mit Fragen der Haftung für Betreiber solcher Informationsportale zu befassen (Az.: VI ZR 144/11).

Der Betreiber eines solchen Portals hatte mittels RSS-Feed ein Bildnis verbreitet, welches über die Homepage „www.bild.de“ eingebunden wurde und unter dem Titel „Ex-RAF-Terroristin H. radelt in den Freigang“ stand. Die Betroffene H. hatte daraufhin auch den den Betreiber des Informationsportals auf Unterlassung in Anspruch genommen und zugleich Zahlung der durch die Inanspruchnahme entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangt. Dieser entfernte den gerügten Artikel und das dazugehörige Bild, verweigerte aber die Zahlung der geforderten Kosten. Zurecht, wie der BGH nun entschied.
Wie die Richter begründeten, habe sich der Portalbetreiber die entsprechende Meldung nicht zu eigen gemacht und könne somit auch nicht auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Bei der Frage, ob ein Zu-Eigen-Machen vorliege sei vor allem die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung. In dem Streitfall habe aber eine redaktionelle Kontrolle nicht stattgefunden, da die RSS-Feeds automatisiert und ungeprüft übernommen würden. Weiterhin habe der Betreiber des Portals durch den deutlichen Verweis auf die Ursprungsseite „bild.de“ dem Leser hinreichend deutlich erkennbar gemacht, dass es sich bei den dargestellten Inhalten um fremde Nachrichten handle.

Auch eine darüber hinausgehende Haftung als Störer für die Verbreitung der beanstandeten Meldung schloss der BGH in diesem Fall aus. Zwar gilt allgemein, dass auch Nicht-Täter oder Nicht-Teilnehmer als Störer in Haftung genommen werden können, sobald sie willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung eines Rechtsguts beitragen. Eine solche allgemeine Störerhaftung komme jedoch nur im Falle der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, in Betracht. Der BGH stellte hierbei klar, dass der Betreiber eines Informationsportals, der wie der Beklagte erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stelle, grundsätzlich nicht verpflichtet sei, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Eine solche Prüfpflicht treffe den Betreiber erst, sobald er Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung erlange. Da der Betreiber die beanstandete Berichterstattung unmittelbar nach dem Hinweis entfernt hatte, sei hier eine solche Störerhaftung ausgeschlossen.

Fazit: Wer über solche Informationsportale die gezeigten Mitteilungen lediglich als fremde Nachrichten darstellt, wird für etwaige Rechtsverletzungen in der Regel keiner strengen Haftung unterliegen. Dabei sollte der Leser jedoch immer deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den gezeigten Meldungen lediglich um Nachrichten von fremden Webseiten handelt. Sobald Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung besteht, gilt außerdem ein strenger Haftungsmaßstab. Strittige Inhalte sollten ab dann bestmöglich sofort entfernt werden.

 

Bildnachweis: © frank peters – Fotolia.com

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