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Und jetzt? Die Weiterempfehlungsfunktion auf Amazon und eBay ist wettbewerbswidrig

Mittlerweile gibt es mehrere Urteile, die die Weiterempfehlungsfunktion auf Amazon und auf eBay als unzulässig einstufen, da darüber belästigende Werbung verschickt werden kann. Die Gerichte entschieden auch, dass die einzelnen Händler für die Wettbewerbswidrigkeit, also im Zweifel für die eingehenden Abmahnungen, haften. Und dass, obwohl sie keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Technik der Plattformen haben.
Nutzer der Plattformen Amazon oder eBay können über die Weiterempfehlungsfunktion einzelne Artikel weiterempfehlen. Sie geben dort eine E-Mailadresse des Empfängers ein und dieser erhält dann eine E-Mail zu dem Artikel. Da es sich hierbei um eine Werbemail handelt, für die der Empfänger zuvor kein Einverständnis erteilt hat, liegt ein Wettbewerbsverstoß nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor.
Zu einigen Urteilen, die sich auf Amazon bezogen, insbesondere einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, hatten wir bereits hier in unserem Blog berichtet.
Jetzt hat auch das Landgericht Hamburg entsprechend für eBay entschieden. Danach ermögliche die Weiterempfehlungsfunktion es dem Nutzer, das Angebot einem Bekannten per E-Mail weiterzuleiten, ohne dass sichergestellt ist, dass sich der betreffende Bekannte des Nutzers zuvor mit einer Übermittlung des Angebots per E-Mail einverstanden erklärt habe. Diese Mail stelle unzulässige Werbung dar, da sie das Angebot des Händlers mit Produktnamen abbilde und auf dessen Produktangebotsseite verlinke. Die Tatsache, dass nicht der Händler selbst, sondern der User die Mail versende, sei ohne Belang. Händler machten sich durch den Verkauf über die Plattform die dortigen Angaben und Funktionen zu Eigen und müssten sich diese zurechnen lassen (Urteil vom 08.12.2015, Az. 406 HKO 26/15).
Für Händler besteht daher allein aufgrund des Einstellens von Angeboten bei eBay ein erhebliches Abmahnrisiko. Sie haben technisch nicht die Möglichkeit, die Weiterempfehlungsfunktion abzuschalten. Wenn eBay weiterhin genutzt wird, können Abmahner daher ganz leicht einen Wettbewerbsverstoß herbeiführen.
 
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