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Die neue Widerrufsbelehrung wird Schwierigkeiten machen – Grafik erläutert die Gestaltungshinweise

Im Wege der Umsetzung der Europäischen Verbraucherrechterichtline 2011/83/EU (VRRL) in nationales Recht ergeben sich im Sommer u.a. gravierende Änderungen für Händler in Bezug auf die Regelungen des Widerrufsrechts. Die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) treten am 13.06.2014 in Kraft und sind hier einsehbar: Bundesgesetzblatt Teil I , 2013, Nr. 58 vom 27.09.2013, Seite 3642. Besondere Probleme wird das neue gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung machen. Zum besseren Überblick haben wir eine Grafik mit den Gestaltungshinweisen und Infos erstellt, die die Probleme erläutert.

Leider hat die EU es versäumt, ein klares und einheitliches Muster für die Widerrufsbelehrung vorzugeben. Aufgrund der unterschiedlichen Optionen, die insbesondere nach den Gestaltungshinweisen zu den Ziffern 1, 4 und 5 im gesetzlichen Muster durch den Händler auszuwählen sind, können sich  verschiedene Muster für die Widerrufsbelehrung ergeben.
Was ist das Grundproblem?
Die Gestaltung der Widerrufsbelehrung ist von folgenden Entscheidungen des Händlers abhängig, die er vorab für seinen Shop treffen muss:

  • Werden die Bestellungen in einer einheitlichen Lieferung oder in Teillieferungen „abgearbeitet“? Das ist maßgeblich für die Belehrung zum Ingangsetzen der Widerrufsfrist nach dem Gestaltungshinweis zu Ziffer 1. Nach dem Wortlaut dieses Gestaltungshinweises („Fügen Sie einen der folgenden … Textbausteine ein…“) muss der Händler sich nämlich grundsätzlich entscheiden, wie er alle Lieferungen in seinem Shop vornehmen wird .
  • Wird die Ware abgeholt?
  • Trägt der Händler die Rücksendekosten?
  • Ist die Ware postversandfähig?

Im Ergebnis kann der Händler daher nur dann eine einheitliche Widerrufsbelehrung für alle Verkäufe in seinem Shop formulieren, wenn er folgende Parameter festlegt:

  • Alle Bestellungen werden in einer einheitlichen Lieferung zugestellt, unabhngig davon, ob sich eine Bestellungauf einen oder mehrere Artikel bezieht.
  • Es werden nur paketversandfähige Artikel angeboten.
  • Werden nicht-paketversandfähige Artikel angeboten, muss der Händler die Rücksendekosten tragen.
  • Werden paketversandfähige und nicht-paketversandfähige Artikel angeboten, muss der Händler die Rücksendekosten tragen.

Bis zum Sommer werden Onlinehändler sich daher genau informieren und beraten lassen müssen, wie sie die Gesetzesänderung letztlich in ihrem Shop umsetzen können.
 
Bildnachweis: fotomek – Fotolia

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