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Der Xing Kontakt als Geschäftsgeheimnis?

Die ehemalige Arbeitnehmerin eines Softwareunternehmens, die im Bereich „IT-Beratung und Projektmanagement“ tätig war, wurde von ihrem ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Hamburg verklagt, die Verwendung von bestimmten Daten auf ihrem Xing- Profil zu unterlassen.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte die frühere Mitarbeiterin Ende 2012 bei einem Mitbewerber des klagenden Softwareunternehmens angefangen. Dabei war sie wieder als Beraterin tätig. Seit 2006 unterhielt die in Anspruch genommene Arbeitnehmerin einen Account bei dem beruflichen Kontaktenetzwerk Xing. Xing– Mitglieder können bekanntermaßen ihre beruflichen, aber auch privaten Kontakte zu anderen Personen verwalten und neue Kontakte finden. Gestritten wurde sodann um bestimmte Xing-Kontakte, die Mitarbeiter/innen von Kunden bzw. Geschäftspartnern des ehemaligen Arbeitgebers waren. Dieser ließ im Prozess vortragen, bei diesen Kontakten handele es sich um Geschäftsgeheimnisse, die einer Kundenliste vergleichbar seien.
Das Arbeitsgericht wies die Klage als unbegründet zurück und gab der Arbeitnehmerin Recht (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az. 29 Ga 2/13). Der Unterlassungsanspruch sei nicht gegeben. Im Ergebnis handelte es sich bei den streitgegenständlichen Xing-Kontakten nämlich nicht um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zwar könnten auch die Kundendaten eines Unternehmens Geschäftsgeheimnisse darstellen, jedoch nur dann, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die insofern auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen in Frage kommen. Zudem dürfe es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden könnten. Zwar könnten auch gespeicherte Kundendaten auf Xing-Profilen Geschäftsgeheimnisse in diesem Zusammenhang sein, allerdings gehören private Kontaktaufnahmen gerade nicht dazu.
Um ein Geschäftsgeheimnis im vorliegenden Kontext annehmen zu können, hätten die fraglichen Xing-Kontaktaufnahmen im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgen müssen. Wobei eine Kontaktaufnahme aber nur als geschäftlich erfolgt gilt, wenn sie auch im Zusammenhang mit der von dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber geschuldeten arbeitsvertraglichen Tätigkeit steht. Zudem müssen die jeweiligen Kontaktpartner selbst bei der Kontaktaufnahme für ihren jeweiligen Arbeitgeber handeln. Allein die Tatsache, dass Xing-Kontaktpartner eines Arbeitnehmers der für Unternehmen arbeitet, die zum Kundenstamm des Arbeitgebers gehören, reicht nach der Auffassung der Hamburger Richter dafür nicht aus. Dies gilt auch dann nicht, wenn eine Arbeitnehmerin als Beraterin in direktem Kontakt mit den Geschäftskunden stand. Das klagende Unternehmen konnte sich hierbei auch nicht auf eine Erleichterung ihrer prozessualen Darlegungslast berufen. Die ehemalige Arbeitnehmerin war nicht verpflichtet, etwa im Rahmen einer sekundären Darlegungslast, selbst vorzutragen, wie ihre Kontakte zustande gekommen waren. Beweispflichtig ist in einem solchen Fall vielmehr der klagende Arbeitgeber, der im vorliegenden Fall jedoch jeden Beweis schuldig geblieben.
Fazit: Zwar können auch Xing-Kontakte unter Umständen Geschäftsgeheimnisse eines Arbeitgebers darstellen, jedoch muss dieser im Zweifel beweisen, dass die Kontakte seines Arbeitnehmers ausschließlich im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit, die im Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Pflichten standen, erfolgt sind. Für einen Arbeitgeber ist es hierbei nicht unzumutbar, selbst die entsprechenden Informationen zu beschaffen; etwa durch Befragen der Vorgesetzten des Mitarbeiters, ob dieser gerade im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Beratertätigkeit Kontakt mit den Kunden hatte.
Bildnachweis: © Kurhan @ Fotolia.com

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