Überspringen zu Hauptinhalt

Sind Admin-Rechte einer Facebookgruppe nach einem Rausschmiss gerichtlich einklagbar?

In einem vom Amtsgericht Menden  entschiedenen Fall stritten die Mitglieder einer Facebookgruppe darüber, ob ein Beteiligter, der als sogenannter Administrator aus der Gruppe gelöscht wurde, einen Anspruch darauf hat, erneut als Administrator der Gruppe zugelassen zu werden. Innerhalb der Facebookgruppe wurde über eine Unterschriftensammlung diskutiert, die ein Abwahlverfahren eines Bürgermeisters einleiten sollte (Urteil vom 09.01.2013 -4 C 409/12).
Verklagt wurde derjenige, der die Facebookgruppe auf seinen Namen und seiner E-Mail-Adresse angemeldet hatte. Der Gruppengründer hatte dem späteren Kläger die zunächst zugewiesenen Admin-Rechte wieder entzogen, da ihm vorgeworfen wurde, gegenüber anderen Gruppenmitgliedern beleidigende Äußerungen getätigt zu haben. Nach dem „Rausschmiss“ vertrat der Kläger u.a. die Rechtsauffassung, es handele sich bei der streitgegenständlichen Facebookgruppe um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB), weshalb seine Löschung als Administrator auch zu Unrecht erfolgt sei. Er beantragte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung den Gruppengründer zu verurteilen, ihn wieder als Administrator der Gruppe zu zulassen. Zudem beantragte er, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 €, ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen.
Das Gericht wies den Antrag jedoch als unbegründet zurück.
Demjenigen, der eine Facebookgruppe auf seinen E-Mail-Account anlegt, stehe es nämlich frei, die Gruppe ganz zu löschen. Zugleich müsse es ihm daher auch gestattet sein, Administrationsrechte für die von ihm gegründete Gruppe zu vergeben oder zu entziehen.
Keinesfalls sah das Gericht in der Anmeldung der Facebookgruppe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dies setze vielmehr voraus, dass die Mitglieder vermögenswerte Leistungen zu einem bestimmten Gesellschaftszweck beitragen, was für die betreffende Facebookgruppe nicht ansatzweise zutraf. Vielmehr hatten sich die Mitglieder der Gruppe im konkreten Fall allein zu dem Zweck zusammen getan, ein gemeinsames politisches Ziel zu verfolgen. Ein solches Vorgehen stellt allenfalls eine Ausprägung der persönlichen Freiheitsrechte sowie des Rechts zur freien Meinungsäußerung dar. Ein Rechtsbindungswille unter den Beteiligten im Sinne einer politischen Organisation, eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung kann hingegen nicht angenommen werden. Jedes Gruppenmitglied kann nämlich nach eigenem Belieben ein- und austreten oder auch eine ähnliche Gruppe über Facebook anmelden.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde im folgenden Berufung vor dem Landgericht Arnsberg eingelegt. Diese wurde jedoch wegen offensichtlich mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen. (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2013/3_S_8_13_Beschluss_20130325.html)
Fazit: Das Gericht stellt letzten Endes heraus, dass Facebookseiten grundsätzlich nur eine durch die Möglichkeit des technischen Fortschritts geschaffene Art der Kommunikation und öffentlichen Meinungsäußerung darstellen. Sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall hinzutreten, stellt eine Facebookgruppe gerade kein Rechtsgebilde dar, aus dem die beteiligten Mitglieder irgendwelche Rechte oder Pflichten herleiten können.
Bildnachweis: Max E. – Fotolia

An den Anfang scrollen