Überspringen zu Hauptinhalt
Facebook Custom Audience Pixel

Datenschutz-Probleme mit Facebook Custom Audience Pixel und Kundenlisten

Das Landesamt für Datenschutz in Bayern (BayLDA) schreibt derzeit vermehrt Webseiten- und Onlineshop-Betreiber wegen der Nutzung der Dienste von Facebook Custom Audience Pixel und Kundenlisten an und verlangt Auskunft über die Nutzung. Das ganze erfolgt im Rahmen der Datenschutzaufsicht gemäß § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die Nutzung dieser Dienste wird aus der Sicht der Behörde als problematisch eingestuft und kann zur Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren führen, deren konkretes Ausmaß noch völlig offen ist. Kommt das angeschriebenes Unternehmen dem Auskunftsverlangen des BayLDA nicht rechtzeitig oder ausreichend nach, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt ist.
Betroffen sind von dieser Maßnahme aktuell nur Händler aus Bayern. Es könnte jedoch sein, dass auch Aufsichtsbehörden anderer Bundesländer dies zum Gegenstand ihrer Aufsicht machen und in den nächsten Monaten nachziehen.

  • Worum geht es bei den behördlichen Schreiben genau?

Die BayLDA prüft zur Nutzung des Facebook Custom Audience Pixel, ob die erforderliche Widerspruchsmöglichkeit für die Betroffenen gegeben ist und ob darüber seitens des Webseitenbetreibers entsprechend in der Datenschutzinformation informiert wird.
Nur wenn eine Opt-Out-Möglichkeit gegeben wird und der Nutzer entsprechend informiert wird, ist die Nutzung nach Auffassung der Behörde rechtmäßig.
Daneben verlangt die Behörde Auskunft über die Nutzung des Facebook Dienstes „Customer Audience Kundenlisten“. Für eine rechtskonforme Nutzung ist von Seiten des BayLDA die vorherige Einwilligung des Betroffenen erforderlich und eine entsprechende Information darüber. Ohne eine Einwilligung ist der Einsatz dieses Dienstes nach Auffassung der Behörde datenschutzrechtlich unzulässig.

  • Was müssen Sie jetzt tun?

Sofern Ihr Firmensitz in Bayern liegt und Sie die o.g. Dienste von Facebook Custom Audience (Pixel und/oder Kundenlisten) einsetzen, prüfen Sie bitte unverzüglich, ob Sie die Vorgaben der Aufsichtsbehörde erfüllen:
– Information über die Datenschutzerklärung
– Opt-Out-Möglichkeit bei Pixel
– Einwilligung beim Einsatz von Kundenlisten

Wenn nicht, sollten Sie schnellstmöglich im Sinne der Behörde handeln oder alternativ die Dienste deaktivieren. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass Sie die Voraussetzung „Datenschutzerklärung“ nicht ordnungsgemäß erfüllen können, da bereits Facebook nicht darüber informiert, welche Daten in welchem Umfang weiterverarbeitet werden.
Auch Unternehmen, die ihren Firmensitz nicht in Bayern haben und Facebook Custom Audience (Pixel und/oder Kundenlisten) einsetzen, sollten zumindest jetzt überprüfen, ob sie die Vorgaben des BayLDA erfüllen.
 

  • Das könnte Sie ebenfalls interessieren:

Facebook Custom Audience PixelDie wichtigsten Rechtstipps für Ihr Social Media Marketing
Was Online-Marketing-Manager in den sozialen Medien beachten müssen
März 2017, Format 12 x 12 cm, 52 Seiten, pdf-Datei, 2,9 MB
Social Media
 
 
 
 
 
 
Merken

An den Anfang scrollen