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Mitwirkungspflicht Des Auftraggebers

Der Geburtstagszug: BGH zum Urheberrecht bei angewandter Kunst

In seinem aktuellen Urteil vom 13.11.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zum Thema Urheberrecht zu Werken bei angewandter Kunst geändert (Az: I ZR 143/12). In der Entscheidung stellte er fest, dass an den Urheberechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen seien, als an Werke der zweckfreien Kunst.
Konkret ging es um das Design eines „Geburtstagszugs“ aus Holz und um die Frage, ob der Entwurf der Designerin urheberrechtlich geschützt ist. Dafür war bislang eine sog. „Schöpfungshöhe“ erforderlich, welche bei Designobjekten sehr strengen Maßstäben unterlag.
Seit der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 gibt es jedoch ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht. Seitdem stünden der Geschmacksmusterschutz und der Urheberrechtschutz selbständig nebeneinander und könnten deshalb auch nebeneinander geltend gemacht werden, so der BGH. Auf eine besondere Gestaltungshöhe komm es nicht mehr an, lediglich die Unterschiedlichkeit des Musters sei gefordert. Folglich könnten nun an die Werke der angewandten Kunst keine anderen Anforderungen gestellt werden, als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst. Es genüge daher, dass eine Gestaltungshöhe erreicht werde, die es nach der Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertige, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Somit hat der BGH die Hürde für die Anerkennung angewandter Kunst gesenkt.
Fazit: Durch diese geänderte BGH-Entscheidung haben nun Designer auch nachträglich einen Anspruch auf höhere Vergütung.
Bildnachweis: © Pixel – Fotolia.com

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