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BGH: Typenbezeichnung von Elektrohaushaltsgeräten muss in Werbung angegeben werden

Die Angabe der Typenbezeichnung ist bei Elektrohaushaltsgeräten  eine wesentliche Information, deren Fehlen wettbewerbswidrig ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.02.2014, Az: I ZR 17/13).
Ein Elektrohändler hatte in einer Werbeanzeige zwar die Preise und die Energieeffizienzklassen der angebotenen Geräte, nicht aber auch deren Typenbezeichnung aufgeführt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Typenbezeichnung zu den wesentlichen Informationen gehöre, die die Kaufentscheidung beeinflusse und dem Verbraucher den Vergleich der Angebote ermögliche. Er solle in die Lage versetzt werden, Testergebnisse nachzulesen und sich umfassend zu informieren. Dafür müsse ein Produkt jedoch zweifelsfrei identifizierbar sein. Das Fehlen dieser Information stelle eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.
Fazit: In Werbeanzeige müssen alle für den Vergleich von Angeboten wesentlichen Produktangaben aufgeführt werden. Für Artikelbeschreibungen in einem Onlineshops folgt das auch aus der Pflicht des Unternehmers beim Fernabsatzkauf, über die wesentlichen Merkmale einer Ware zu informieren.
Bildnachweis: Sashkin – Fotolia

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