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BGH: Eltern haften bei Filesharing nicht für Ihre Kinder

Der Bundesgerichthof (BGH) entschied heute, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt (Urteil vom 15. November 2012, Az. I ZR 74/12).

Die Eltern eines 13-Jährigen hatten ihrem Sohn zum Geburtstag einen PC geschenkt und diesem auch erlaubt, den Internetanschluss zu nutzen. Es kam, wie es kommen musste: Der Sohne hatte in einer Internettauschbörse unter der IP-Adresse des Internetanschlusses der Eltern 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Bei einer Durchsuchung und Beschlagnahme des PCs wurde festgestellt, dass die Tauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“ installiert waren.
Die Eltern wurden wegen Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zur Zahlung von Schadenersatz aufgrund des unbefugten, öffentliche Zugänglichmachens der Musikstücke verurteilt. Das Landgericht Köln (Urteil vom 30. März 2011, Az. 28 O 716/10) begründete seine Entscheidung damit, dass die Eltern bei regelmäßiger Kontrolle hätten erkennen können und müssen, das die Tauschbörsensoftware installiert gewesen sei. Und: Hätten die Eltern, wie behauptet, auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf „keine Zulassung“ gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware auch nicht installieren können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte diese Entscheidung (Urteil vom 23. März 2012, Az. 6 U 67/11).
Der BGH hob die Vorinstanzen jedoch heute auf und wies die Schadenersatzklage gegen die Eltern ab. Nach Auffassung der Karlsruher Richter genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrten. Es bestehe dagegen keine Verpflichtung der Eltern, die Internetnutzung durch das Kind zu überwachen, den Computer zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren. Erst wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ihr Kind das Internet entgegen den Verboten nutze, könnten diese Kontrollpflichten.
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 193/2012 vom 15.11.2012, Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe).

Bildnachweis: © kebox – Fotolia.com

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