Überspringen zu Hauptinhalt

BGH: Keyword-Advertising mit fremden Marken bleibt zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising mit fremden Marken bestätigt und entschieden, dass Unternehmen hier mit Schlüsselwörtern, die mit einer fremden Marke identisch oder verwechselbar sind, werben dürfen (Urteil vom 13.12.2012 (Az. I ZR 217/10 – MOST-Pralinen).

Bereits am 13.01.2011 hatte der BGH entschieden, dass beim „Keyword-Advertising“ eine Markenverletzung mangels Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke nicht gegeben sei, wenn die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Anzeigenbereich erscheine und die Marke selbst im Anzeigentext nicht enthalten sei (Az. I ZR 125/07 – Bananabay II; Az. I ZR 46/08) bestätigt.

Im aktuell entschiedenen Fall hatte die Inhaberin der für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke „MOST“ gegen die Inhaberin der Onlineshops „www.feinkost-geschenke.de“ und „www.selection-exquisit.de“ geklagt, die bei Google eine Adwords-Anzeige mit dem Keyword „Pralinen“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ geschaltet. Da in der Liste der „weitgehend passenden Keywords“ so auch das Schlüsselwort „most pralinen“ stand, erschien nach Eingabe des Suchbegriffes „MOST Pralinen“ rechts in den Suchergebnissen diese Anzeige der Beklagten: „Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de.“, die jedoch gar keine Produkte der Marke „MOST“ verkaufte.

Zu Recht, wie die Karlsruher Richter erneut entschieden. Die Buchung des Keywords „Pralinen“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ verletze nicht die Rechte an der Marke „MOST“, auch wenn der Nutzer nach Eingabe des entsprechenden Suchbegriffes „most“ auf die Werbeanzeige geleitet wird. Der BGH stellte klar, dass dies auch dann gelte, wenn über den Link in der Anzeige die Produkte zu dem eingegebenen Suchbegriffes erhältlich seien.
Quelle:
Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Nr. 211/2012 vom 14. Dezember 2012

Bildnachweise: © jph – Fotolia.com

An den Anfang scrollen