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BGH bestätigt intransparente Datenverarbeitungsmethoden von Wirtschaftsauskunfteien

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) zwar zur Auskunft darüber verpflichtet ist, welche personenbezogenen, kreditrelevante Daten bei ihr gespeichert sind und bei der Berechnung der sog. Score-Wahrscheinlichkeitswerte Berücksichtigung gefunden haben. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch, auch über die einzelnen Scorewerte und die Merkmale ihrer Berechnung und Gewichtung informiert zu werden, besteht dagegen nicht (Urteil vom 28. Januar 2014, Az. VI ZR 156/13).
Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA sammeln und speichern im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden relevant sein können. Eine Schufa-Auskunft entscheidet nicht zuletzt, ob und zu welchen Bedingungen ein Unternehmen bereit ist, einen Vertrag mit einem Verbraucher abzuschließen. Dabei erstellt die SCHUFA u.a. unter Beachtung der über einen Betroffenen vorliegenden Daten sogenannte Scorewerte. Der Score stellt einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet wird. Die von der SCHUFA ermittelten Scores sollen insbesondere eine Aussage darüber treffen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der künftige, potentielle Vertragspartner seine Verbindlichkeiten vereinbarungsgemäß erfüllen wird. Es handelt sich hierbei also um eine Zukunftsprognose, die die SCHUFA ihren Vertragspartnern zur Verfügung stellt, damit diese die Bonität ihrer Kunden beurteilen können.
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die gescheiterte Finanzierung eines Automobilkaufs, der eine unrichtige SCHUFA-Auskunft zugrunde lag. Die Klägerin in dem Verfahren hatte sich darauf hin wegen der Kreditabsage an die SCHUFA gewandt und eine Bonitätsauskunft sowie eine „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)“ verlangt und erhalten. Nach Auffassung der Klägerin genügten diese Auskünfte jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie verlangte weitergehende Auskunft zu einzelnen Scorewerten und Informationen dazu, welche Merkmale zur Berechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen. Dies wurde ihr verweigert.
Zu Recht, wie der BGH entschied. Die SCHUFA ist zur Auskunft darüber verpflichtet, welche personenbezogenen, im speziellen kreditrelevante Daten bei ihr gespeichert und bei der Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte Berücksichtigung gefunden haben. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch wurde durch den BGH jedoch nicht bestätigt.
Das Gericht führte hierzu aus, dass letztlich die hier beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen gerade nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Auskunft zu erteilen ist, zählten. Im Gesetz heiße es hierzu:
„Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.“
Auch sah das Gericht keine Veranlassung, eine Auskunftspflicht hinsichtlich der für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale zu sehen:
„Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen. Die Auskunftsverpflichtung soll dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente. Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind. Dieses Ziel wird durch die der Klägerin erteilten Auskünfte erreicht.“
Insbesondere für Betroffene mit schlechten Scorewerten ist die Entscheidung alles andere als zufriedenstellend. So können trotz korrekter Angaben schlechte Bonitätswerte am Ende dazu führen, nur zu schlechteren Vertragsbedingungen oder im schlimmsten Fall gar keinen Vertrag angeboten zu bekommen. Durch die bestätigte Intransparenz der Berechnungsmethode wird dem Betroffenen letztlich die Möglichkeit genommen, Einfluss zu nehme, insbesondere bestehende Berechnungsfehler zu erkennen oder aber auch bestimmte Zusammenhänge zu hinterfragen, z.B. welche Relevanz etwa dem Datum des Geschlechts für die Kreditwürdigkeit zukommt.
Bildnachweis: Thorsten Schuh @ fotolia.com
 

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