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Aufrechnungsklauseln besser aus den AGB rausnehmen

Aufrechnungsverbote wie „Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind“ finden sich in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Händlern. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt, dass entsprechende Klauseln in Architekten-AGB unzulässig sind (Urteil vom 07.04.2011, Az.: VII ZR 209/07). Die Entscheidung bezieht sich zwar auf das Werkvertragsrecht und das alte AGB-Gesetz, ist jedoch auf das aktuell geltende Kaufvertragsrecht für den Online-Handel und die heutige Regelung in § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch übertragbar.
Nach Meinung der Karlsruher Richter verstößt die Klausel gegen Treu und Glauben. Sie greife in das gleichwertige Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unzumutbar ein. Das Aufrechnungsverbot gelte unter anderem auch für Ersatzansprüche des Vertragspartners wegen Mängelbeseitigungskosten, was diesen unangemessen benachteilige.
Für Internet-Händler heißt das: Um drohenden Abmahnungen zu entgehen, sollten Aufrechnungsverbote ab sofort ersatzlos aus den AGB entfernt werden. Denn der Online-Handel mit Verbrauchern wird von denselben Rechtsgrundsätzen und Vorschriften erfasst wie der vom Bundesgerichtshof entschiedene werkvertragliche Streit.

Bildnachweis: © M&S Fotodesign– fotolia.com

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