Achtung beim Transport! – Zu den Pflichten der Online-Versandhändler
Wenn eine im Internet gekaufte Ware vom Händler zum Verbraucher geschickt wird und auf dem Transportweg verloren geht oder nur zum Teil ankommt, stellt sich die Frage nach den Ansprüchen des Verbrauchers: Kann er weiterhin verlangen, dass der Händler ihm die Ware schickt (Erfüllung) bzw. den Kaufpreis zurückverlangen?
Grundsätzlich geht nach § 447 BGB bei einem Versendungskauf auf Verlangen des Käufers die Gefahr auf diesen über, wenn der Händler die Ware dem Transportunternehmen übergibt. Somit hätte der Käufer bei einem ungeklärten Verlust der Ware auf dem Transportweg keinerlei Ansprüche. Bei einem Verbrauchsgüterkauf findet diese Regelung aber zugunsten des Verbrauchers gem. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB keine Anwendung. Daher stehen ihm grundsätzlich Ansprüche gegen den Händler zu, er kann insbesondere die Zahlung des Kaufpreises verweigern bzw. den schon gezahlten Kaufpreis zurückverlangen (§ 326 IV i.V.m. §§ 346 ff. BGB).
Kann er aber auch auf die Erfüllung des Vertrages, also die Lieferung der Ware, klagen? Das hat das OLG Hamm unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 16.07.2003 (AZ: VIII ZR 302/02), verneint (Urteil vom 24.05.2011, AZ: AI-2 U 177/10). In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Teil der Ware auf dem Transportweg von einem Dritten gestohlen. Das OLG entschied, dass der Händler mit der Übergabe der Ware an die Transportperson das seinerseits Erforderliche getan habe, sodass sich das Schuldverhältnis allein auf diese Sache beschränke (§ 243 Abs. 2 BGB). Der Lieferung der Waren im Wege des Fernabsatzes liege eine Schick- und gerade keine Bringschuld zugrunde, Leistungsort sei der Ort der gewerblichen Niederlassung des Händlers (§ 269 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB). Aus § 474 BGB ließe sich nichts Gegenteiliges entnehmen, dieser regele nicht die Sach- sondern die Preisgefahr. Wegen des Diebstahls sei die Erfüllung durch den Händler gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden, sodass dieser von seiner Leistungspflicht frei werde.
Online-Händler sollten sich aber weiterhin vor Klauseln wonach der „Versand auf Risiko des Käufers“ erfolgt hüten. Denn diese sind vor dem Hintergrund der §§ 474 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 475 Abs. 1 BGB wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.
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