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An Kinder gerichtete Werbeaussagen mit einem Link zu kostenpflichtigen Zubehörangeboten für das Computerspiel "Runes of Magic" sind unzulässig

Computerspiele im Internet, bei denen Kinder durch Werbung zum Kauf von virtuellen Spielgegenständen aufgefordert werden, sind unzulässig. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 17. Juli 2013 (Az: I ZR 34/12).
In dem Fall ging es um ein Computerspiel mit dem Nahem „Runes of Magic“, dessen Software man sich kostenlos auf seinen Computer herunterladen und so am Spiel teilnehmen kann. Dies wird als „Free-to-play“ Modell bezeichnet. Zusätzlich werden jedoch virtuelle Spielgegenstände angeboten, die den Spielverlauf antreiben, aber kostenpflichtig sind. Die Bezahlung erfolgt über Kreditkarte oder SMS. Um auf die Möglichkeit des Kaufes der Gegenstände aufmerksam zu machen, verwendete der Anbieter folgenden Slogan: „Schnapp dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas“. Darunter erschien ein Link, der direkt zu den kostenpflichtigen Angeboten führt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) sah darin einen Wettbewerbsverstoß gemäß Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 und § 4 Nr. 1 des gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und klagte.
Nachdem die Erstinstanzen (Landgericht Berlin und Kammergericht Berlin) die Werbung noch für zulässig erachteten, bestätigte der BGH jetzt die Auffassung des VZBV und stufte die Werbeaussage als unzulässige Aufforderung an Kinder ein, die zusätzlichen Spielgegenstände zu kaufen. Es gebe eindeutige Hinweise, dass sich die Werbeaussage an Kinder richte, so der BGH. Darunter falle neben dem Wortlaut auch die kinderfreundliche Bezahlmöglichkeit per SMS.
Der BGH verbot daher die Nutzung dieser Werbeaussage mit der Begründung, dass der Schutz der Kinder auch im Internet eine gewisse Zurückhaltung gebietet. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da ein Versäumnisurteil ergangen ist.
Bildnachweis: © Anatoly Maslennikov – Fotolia.com

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