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Adresshandel und Haftung für Einwilligungserklärung – 25.000 € Vertragsstrafe bei Nichtvorlage des ‚Opt-In‘?

AntwortEine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zwischen Adresshändlern, wonach der Vertragspartner des Verwenders eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € zu zahlen hat, wenn er für eine von ihm gelieferte Adresse, für deren Nutzung er ein Entgelt von 0,15 € erhält, nicht binnen 24 Stunden auf Nachfrage eine Einwilligungserklärung des Adressinhabers (Opt-In-Nachweis) vorlegt, ist unwirksam. Eine solche Klausel benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 28.11.2012 (Az. 9 U 77/12).
In dem Fall hatte wurde von einem Adresshändler aus abgetretenem Recht eine Vertragsstrafe aus AGB  verlangt. Vor Gericht wurde dieser mit einem Zahlungsanspruch von  insgesamt 4 Vertragsstrafen zu je 25.000 € konfrontiert. Dies geschah, nachdem der Adresshändler gegenüber seinem Vertragspartner den Nachweis von Einwilligungserklärungen („Opt-In“) hinsichtlich verschiedener gespeicherter Verbraucheradressen verweigert hatte.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Vertragsstrafklausel unwirksam ist. Das OLG rügte u. a., dass die in der Klausel enthaltene  Frist viel zu kurz bemessen sei. Auf eine entsprechende Nachfrage könne der Verpflichtete nicht innerhalb von 24 Stunden  angemessen reagieren. Dies gelte insbesondere bei  Opt-In-Nachfragen an oder kurz vor einem Wochenende bzw. Feiertagen. Zudem sei die verwendete  Klausel über die Vertragsstrafe schon deshalb unwirksam, da deren Höhe in keinem auch nur ansatzweise angemessenen Verhältnis zu einem möglichen wirtschaftlichen Schaden  beim Fehlen oder der verspäteten Nichtvorlage von Einwilligungserklärungen stehe. Der verklagte Adresshändler  habe für die einmalige Verwendung einer gelieferten Adresse lediglich 0,15 € erhalten. Dem stehe die Verpflichtung gegenüber,  bei nicht fristgerechtem Nachweis über die entsprechende Einwilligung des Adressinhabers – unabhängig von der Höhe eines eingetretenen Schadens – eine Vertragsstrafe von 25.000 € zahlen. Dies erscheine mehr als unbillig und stelle eine unangemessen Benachteiligung des betroffenen Vertragspartners dar.

Fazit

Adresshändler sollten ihre Vereinbarungen mit Adressankäufern überprüfen und im Falle von unangemessen hohen Vertragsstrafenforderungen diese Zahlungsansprüche keinesfalls akzeptieren.

 

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