Überspringen zu Hauptinhalt

Abmahnung: Unterlassungserklärung nur per Fax ist nicht ausreichend

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27.6.2013 (Az: 14 C O 99/13) deutlich gemacht, dass eine Unterlassungserklärung, die nur durch ein Fax übermittelt wird, nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Damit ist der Abmahner berechtigt, trotz Fax-Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
Eine Unterlassungserklärung stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar und bedarf der Schriftform, § 780 iVm § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine Übersendung per Fax reicht in der Regel nicht aus, um die Schriftform zu wahren. Unter Kaufleuten gilt diesbezüglich die Ausnahme des § 350 Handelsgesetzbuch (HGB), wonach das abgemahnte Unternehmen nur auf Verlangen das Original zuschicken muss.
Die Beklagte hatte die Erklärung per Fax an die Klägerin geschickt, hatte es aber unterlassen, das Original per Post nachzureichen. Auch nach Aufforderung der Klägerin sei eine Nachsendung des Originals nicht geschehen. Ob die Beklagte nach § 1 HGB als Kaufmann gehandelt habe, konnte offen bleiben, denn durch die Aufforderung der Klägerin entfiel die Entbehrlichkeit des Nachreichens des Originals nach § 350 HGB ohnehin.
Die per Post nachgereichte Unterlassungserklärung stelle eine schriftliche Bestätigung der Unterlassungserklärung dar und fehle hier. Somit wirke die Wiederholungsgefahr nach Auffassung des Gerichts fort und ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestand weiterhin.
Mit dieser Entscheidung folgt das LG Düsseldorf der aus dem Jahre 1990 stammenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die noch immer ständige Anwendung in der Rechtsprechung findet.
Fazit: Auch Unternehmen haben die Pflicht, auf Verlangen die Unterlassungserklärungen im Original nachzureichen. Dem sollte auch nachgekommen werden, da sonst die Wiederholungsgefahr nicht entfällt und es zum Erlass einer einstweiligen Verfügung kommen kann, die mit weiteren Kosten einhergeht.
Bildnachweis: Pixel – Fotolia.com

An den Anfang scrollen