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Haften Domaininhaber oder admin-c automatisch für Verträge des Webseitenbetreibers?

Domaininhaberschaft und die Funktion des administrativen Ansprechpartners (Admin-C) einer Domain sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Gestritten wird dabei oft wegen der Verletzung von Namens- oder Markenrechten. Aber auch Fragen nach einer vertraglichen Haftung im Zusammenhang mit der Domain müssen nicht selten von einem Richter entschieden werden. Besonders spannend wird es dabei, wenn der Betreiber einer kommerziellen Webseite und der Domaininhaber personenverschieden sind.
So hatte das Landgericht (LG) Wiesbaden (Az.: 1 O 159/13) zu klären, ob der registrierte Inhaber unter einer bei der Denic eG geführten Domain von dem Kunden des Webseitenbetreibers auf dieser Domain für die vertragliche Haftung herangezogen werden kann.
Konkret ging es darum, dass der Inhaber, der auch Admin-c der streitgegenständlichen Domain (aaa.de) war, von dem Kunden des Webseitenbetreibers auf Rückzahlung eines gezahlten Reisepreises und Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Der Webseitenbetreiber bot über die Domain Reiseleistungen an, Domaininhaber war aber der Beklagte.
In der Buchungsbestätigung der streitgegenständlichen Online-Buchung, die über die E-Mail-Adresse b@aaa.de erfolgte, war mit der Grußformel „Beste Grüße von Ihrem Reservierungs-Team“ überschrieben.
Der Kunde hatte zunächst erfolglos gegen den Webseitenbetreiber vor dem LG Köln Klage erhoben. Die Klage konnte an die im Impressum der Website angegeben Anschrift nicht zugestellt werden. Daher verklagten die Reisekunden den in der Domaindatenbank der DENIC eG angegebenen Domaininhaber und administrativer Ansprechpartner (admin-c) der Domain aaa.de. Der Kunde vertrat hierbei die Auffassung, dass letzterer auch Inhaber der E-Mail-Adresse b@aaa.de sei und somit zur Haftung heranzuziehen sei. Weitere Verbindungen des beklagten Domaininhabers zur Internetpräsenz aaa.de waren im Verfahren weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im Ergebnis blieb der klagende Kunde jedoch auch mit seiner Klage vor dem LG Wiesbaden erfolglos. So fehlte es bereits an dem schlüssigen Vortrag, dass überhaupt ein Vertrag zwischen Domaininhaber und Reisekunde zustande gekommen war. Der Hinweis auf die Buchungsbestätigung in Form der vorgelegt E-Mail reichte den hessischen Richtern nicht aus. Allein die Inhaberschaft der Domain aaa.de und die Stellung als Admin-C rechtfertige keinesfalls die Annahme einer Vertragspartnerschaft. Es gehe zu weit, allein von der Domaininhaberschaft darauf zu schließen, dass der Inhaber der Domain auch diejenige Person sei, die unter dieser auch eine kommerzielle Webseite betreibe. Es sei durchaus üblich, dass ein Domaininhaber die Nutzungsrechte an einer Domain auch Dritten zur Ausübung überlasse. Hierbei sei es nicht erforderlich, dass es sich um eine unentgeltliche Leihe oder eine entgeltliche Domain-Pacht handele. Auch der Pflichtenkreis des admin-c beziehe sich nur auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC eG. Eine Haftung des admin-c nach außen sei nur unter besonderen, engen Voraussetzungen möglich, die im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben seien.
Fazit: Im vorliegenden Fall mag es zwar aus der Sicht der klagenden Kunden schwierig gewesen zu sein, den Webseitenbetreiber, also den eigentlichen Vertragspartner vor Gericht zu bringen, doch kann es nicht angehen, die vertragliche Haftung an eine letzten Endes unbeteiligte Person weiterzugeben, die nur die Inhaberin der Rechte an der Internetdomain ist und gegenüber der DENIC eG als technischer Ansprechpartner benannt wurde.
Bildnachweis: © Nerlich Images @ Fotolia.com

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