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BGH: Tippfehler-Domains sind grundsätzlich zulässig – wetteronline

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22.01.2014 (Az: I ZR 164/12) entschieden, dass Tippfehler- Domains zulässig seien, solange sie nicht bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet sind und somit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.
In dem Fall hatte der Beklagte  sich den Domainnamen „wetteronlin.de“ registrieren lassen. Nutzer, die eigentlich zur Webseite des Wetterdienstes wetteronline.de wollten, gelangten nun auf die Tippfehlerfehler-Domain, wenn sie die Adresse falsch eingaben. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhielt der Betreiber dieser Seite eine Vergütung über Werbeeinnahmen. Die Klägerin verlangte daher Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „www.wetteronlin.de“ sowie Auskunft und Schadensersatz.
Im Ergebnis wies der BGH die Klage ab.
Zum einen liege keine Namensrechtsverletzung vor, da die für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft bei für die Bezeichnung „wetteronline“ nicht gegeben sei. Es handele sich um einen rein beschreibenden Begriff. Mit „wetteronline“ werde der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, „online“ Informationen und Dienstleistungen zum Thema „Wetter“ anzubieten.
Zwar könne ein Wettbewerbsverstoß wegen des Unlauteren Abfangens von Kunden nach § 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen werde, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befinde. Den auf die unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „wetteronlin.de“ hat der BGH allerdings abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar sei und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindere.
Bildnachweis: © Nerlich Images @ Fotolia.com
 

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