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Firmenschlagwort kann Domain-Namensschutz begründen

Mit Beschluss vom 25.7.2013 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass ein in einer Firmenbezeichnung enthaltene Firmenschlagwort kennzeichnungsrechtlichen Schutz erlangen kann. Nutzen Dritte die damit geschützte Abkürzung in einer gleichnamigen Domain, besteht ein Unterlassungsanspruch gegen diese Dritte (Az: 4 W 33/12).
In dem Fall ging es um eine Firma, die ihren Firmennamen aus verschiedenen Wortbestandteilen zusammengesetzt hat und damit eine bestimmte Art ihrer Arbeit symbolisierte. Die von den Richtern zu klärende Frage war, ob eine hinreichende Unterscheidungskraft des Firmennamens vorliegt und somit ein kennzeichnungsrechtlicher Schutz gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Markengesetz (MarkenG) auch ohne Markeneintragung greift. Das besondere dabei war, dass das Firmenkennzeichen nur aus drei Zeichen bestand und sich somit die Frage stellte, ob das Schlagwort überhaupt die markenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft besitzt.
Das OLG bejahte dies unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser behandelt das in einer Gesamtfirma enthaltene Firmenschlagwort als eigenes Objekt eines kennzeichenrechtlichen Schutzes nach § 5 II 1 MarkenG. Wichtig sei dabei, dass der Bestandteil hinreichende Unterscheidungskraft aufweise und im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet sei, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.
§ 15 II MarkenG untersagt es dann Dritten, geschäftliche Bezeichnungen in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Ob eine derartige Verwechslungsgefahr vorliegt, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt und bemisst sich an Kriterien wie Zeichenähnlichkeit, Nähe der Unternehmensbereiche, Branchenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der Zeichen. In dem zu entscheidenden Fall bejahte das OLG Hamm die erforderliche Verwechslungsgefahr, so dass die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach §§ 5 II 1, 15 I, IV MarkenG gelten machen konnte.
Die Registrierung von Domains darf nicht zur Verletzung von fremden Rechten führen. Vor der Registrierung muss daher auch – unabhängig von Recherchen in den Markenregistern – umfassend geprüft werden, ob die geplante Domain bereits durch ein Unternehmen genutzt wird. Dazu eignen sich Internetsuchmaschinen, Unternehmensregister, Handelsregister und viele mehr. Das Risiko, ein fremdes Recht zu übersehen, liegt bei demjenigen, der die Domain registriert.
Bildnachweis: © Nerlich Images @ Fotolia.com
 

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