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43 Abmahnungen in einer Woche sind rechtmissbräuchlich

Das Versenden von 43 Abmahnungen innerhalb von 7 Tagen ist rechtmissbräuchlich (Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 15.09.2015, Az. 4 U 105/15).
Ein Händler hatte einen Mitbewerber wegen wettbewerbswidriger Werbeaussagen abgemahnt. Nachdem ein Landgericht in der mündlichen Verhandlung zu dem Verfügungsverfahren der Rechtsauffassung des Abmahners stattgab, mahnte dieser bereits ab dem darauf folgenden Tag innerhalb von 7 Tagen mindestens 43 Mitbewerber wegen desselben Verstoßes ab.
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit zwar nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sei. Im vorliegenden Fall seien allerdings zusätzliche Umstände vorhanden, die die Kriterien des Rechtsmissbrauchs erfüllten. So stehe das sich aus der Vielzahl der Abmahnungen ergebende, sechsstellige Kostenrisiko des Abmahners in keinem Verhältnis zu dessen vierstelligem Jahresüberschuss. Auch habe man angesichts der vielen Abmahnungen und der Kürze der gesetzten Fristen nicht ernsthaft mit dem Eingang einer nennenswerten Anzahl von Unterlassungserklärungen rechnen können.
Das Vorgehen gegen Abmahnungen kann Aussicht auf Erfolg haben, wenn Anhaltspunkte für ein massenhaftes Versenden bestehen.
 

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