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3.000,- EUR Vertragsstrafe für unzulässige Werbe-E-Mail

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro im Falle des Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung wegen unerwünschte Werbe-E-Mails unter Kaufleuten gerechtfertigt ist (Urteil vom 25.11.2016, Az.: 9 U 66/15).
Die Klägerin in dem Fall ist die Betreiberin einer Kfz-Vertragswerkstatt. Sie erhielt im Jahre 2011 zum ersten Mal Werbe-E-Mails der Beklagten, welche Werbemedien und insbesondere Folienaufkleber vertreibt und über Mailings anbot. Da die Klägerin keine Einwilligung für den Empfang der Werbe-E-Mails erteilte hatte, mahnte sie die Beklagte ab, die darauf hin der Klägerin gegenüber eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgab. Dabei verpflichtete sie sich zu der Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro im Falle für den Fall der Wiederholung.
Als die Klägerin im August 2014 wieder ohne vorherige Einwilligung eine weitere Werbe-E-Mail mit einem Verkaufsangebot von der Beklagten erhielt, forderte sie diese zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und zur Abgabe einer erneuten Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe auf. Dies verweigerte die Beklagte und bestritt die zweite E-Mail abgesandt zu haben.
Der Klage, die die Klägerin sodann einreichte, wurde erstinstanzlich stattgegeben. Die anschließende Berufung der Beklagten wurde nun vom Oberlandesgericht abgewiesen: Ein Sachverständiger bestätigte, dass die E-Mail von dem Betrieb der Beklagten versandt wurde. Zudem entschied das Gericht, dass die Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro angemessen sei, da die Beklagte im Rahmen ihres Handelsgewerbes handelte. Demzufolge habe kein erhebliches Missverhältnis zwischen der Höhe der Vertragsstrafe und dem Umfang der Zuwiderhandlung festgestellt werden können.
Je nachdem, wie individuell der Name eines Abmahners ist, kann es technisch schwierig sein, diesen auf eine Blacklist zu setzen oder sonst dafür zu sorgen, dass keine Mail mehr an die Adresse versendet wird. In jedem Falle können bei wiederholten Verstößen hohe Vertragsstrafen die Folge sein. Ggf. kann es von Vorteil sein, eine einstweilige Verfügung „zu nehmen“, anstatt bei einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abzugeben.Lassen Sie sich dazu anwaltlich beraten.
 

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