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Werbe-E-Mail

Zulässiges Kooperationsangebot oder unzulässige Werbe-E-Mail?

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. stellt eine geschäftliche Nachfrage keine unerlaubte Werbe-E-Mail dar, wenn der Empfänger auf seiner Homepage ausdrücklich in solch eine Kontaktaufnahme eingewilligt hat (Urteil vom 24.11.2016, Az.: 6 U 33/16).
Der Kläger, ein Rechtsanwalt hatte auf einer von ihm betriebenen Internetseite eine Auswahl seiner Publikationen für juristische und andere Fachzeitschriften veröffentlicht. Darüber befand sich folgender Hinweis:
„… ich schreibe für diverse Zeitschriften und Vereinsblätter. Wenn sie Beiträge von mir abdrucken möchten (ggf. auch Auftragsarbeiten), kontaktieren Sie mich einfach…“

Daraufhin schrieb der Beklagte dem Kläger eine E-Mail an die auf der Internetseite genannten Adresse:
„… Bezugnehmend auf Ihren Artikel „…“ durch welchen ich auf Sie aufmerksam werden durfte, würde ich Ihnen gerne eine Kooperation zwischen Ihrem Blog und dem unseren vorschlagen. Hieraus ergibt selbstverständlich auch für Sie und Ihre Interessen ein adressatengerechter Multiplikator. Gerne können wir auch mit Ihnen gemeinsam an neuen Artikeln schreiben oder aber Ergänzungen finden…“

Der Kläger sah darin eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecken, also eine unzulässige Werbe-E-Mail und forderte von dem Beklagten eine Unterlassungserklärung.
Die Frage, ob es sich bei der Nachfrage des Beklagten um Werbung handelt, ließ das Gericht offen. Darauf komme es nicht an, da der Kläger jedenfalls aufgrund einer Einwilligung keinen Unterlassungsanspruch habe. Er habe eingewilligt, in Bezug auf seine Veröffentlichungstätigkeit E-Mails zu bekommen. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG schließe nicht aus, dass sich ein und dieselbe Erklärung auf eine Vielzahl von Fällen beziehen kann, sofern sie konkret umschrieben oder für Außenstehende so auch erkennbar gemeint sei.
Das Gericht entschied, dass der Kläger in diesem Fall davon ausgehen musste, dass ein verständiger Leser sein Angebot auf der Seite ohne Weiteres so versteht, dass der Kläger nicht nur bereit ist, E-Mails von Interessenten entgegenzunehmen, die seine Artikel in Printausgaben abdrucken, sondern auch für solche Angebote offen ist, in denen seine Artikel „online“ veröffentlicht werden. Da die Veröffentlichung von Fachbeiträgen geeignet sei, den Ruf der eigenen Rechtsanwaltskanzlei zu fördern, durfte der Leser davon ausgehen, dass der Kläger an einer möglichst umfangreichen Verbreitung seiner Publikationen und damit auch an der Teilnahme an einem Internet – Blog mit juristischen Inhalten interessiert sei und ihn anmailen.
Grundsätzlich ist es so: „Werbung“ ist nach Art. 2 a RL 2006/114/ EG – Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung – jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern. Letztlich ist daher jede E-Mail, mit de, wenn auch nur mittelbar, der Umsatz des eigenen Unternehmens gefördert werden soll, als Werbung anzusehen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfrdert das Versenden von Werbe-E-Mails das vorherige, ausdrückliche Einverständnis des Adressaten. Die Vorschrift unterscheidet übrigens nicht zwischen B2C- und B2B-Empfängern. Auch Mails im gewerblichen Bereich fallen daher unter das Werbeverbot und sind wettbewerbswidrig. In diesem Fall ist es nur deshalb noch mal „gut gegangen“, weil der Adressat selbst darauf hingewiesen hatte, dass man ihn wegen seiner Veröffentlichungen kontaktieren könne.
 

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