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Worauf bei Abschluss eines SEO-Vertrages zu achten ist

Unternehmen und Online-Shops nutzen in den letzten Jahren verstärkt die Angebote von Dienstleistern und Agenturen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung (Search Engine Optimization, SEO). In der Regel verlangt der Kunde von dem SEO-Dienstleister ein entsprechendes Ergebnis der Optimierung (z.B. ein verbessertes PageRank oder Platzierung der Keywords in den TOP Ten der Suchergebnisse). Der SEO-Dienstleister kann jedoch keine Garantie für den Erfolg geben, da sich durch die ständige Weiterentwicklung des Web, Änderung der Suchmaschinen-Algorithmen oder die Löschung von Links durch Webmaster bzw. den Wegfall wichtiger Linkpartner die SEO-Leistung laufend ändert.

  • Dienstvertrag oder Werkvertrag ?

Ein SEO-Vertrag kann als Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder als Werkvertrag (§ 631 BGB) ausgestaltet werden. Während der Dienstvertrag eine bestimmte Leistung bzw. die Tätigkeit als solche beinhaltet, wird bei einem Werkvertrag ein bestimmter Erfolg vereinbart. Dann steht der Dienstleister für einen definierten Endzustand der Optimierung ein. Wer also einen hohen Rank verspricht und dieses Versprechen nicht halten kann, hat den vertraglich geschuldeten Erfolg im Ergebnis nicht erbracht. (Vgl.: Urteil des AG Düsseldorf, Az. 33 C 5988/08). Zum anderen kann die Leistung aber auch über einen Dienstvertrag geschuldet werden. Hier wird nur die Optimierung an sich geschuldet, nicht jedoch ein festgesetztes Resultat. Das LG Amberg (Az.14 O 117/12) hat entschieden, dass SEO-Verträge primär als Werkvertrag anzusehen sind.
Anders sieht es nach einer neueren Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 20.02.2015, Az. 12 O 186/13 ) aus, danach sind SEM-/SEO-Verträge immer nach den dienstvertraglichen Regelungen zu beurteilen. Die Kölner Richter nehmen – mit der ganz herrschenden Rechtsprechung – einen Dienstvertrag an, da kein konkreter Erfolg, sondern ein bloßes Tätigwerden geschuldet sei. Infolge der dienstvertraglichen Qualifikation des geschlossenen Rahmenvertrages und der vertraglich vereinbarten Fälligkeit und Vergütungsabrede kam es in dem entschiedenen Fall für die Fälligkeit der geltend gemachten monatlichen Pauschalhonorare auf eine „Abnahme“ der Leistungen nicht an. Auch bedurfte es keiner gesonderten Abrechnung der Klägerin, zumal nach dem Vertrag das Honorar unabhängig von der tatsächlichen Leistungserbringung verdient sei.

  • Leistungsbeschreibung

Ein SEO-Vertrag sollte eine ausführliche und genaue Leistungsbeschreibung enthalten. Einerseits kann dem Kunden so der Umfang der Tätigkeit seines SEO-Dienstleisters verdeutlicht werden. Andererseits wird für den Fall eines späteren Streits die geschuldete Leistung eingegrenzt. Der Dienstleister kann nachweisen, mit welchen Mitteln und Methoden er versucht hat, eine Verbesserung der Platzierung der Website des Kunden zu erreichen.

  • Problem “Black Hat-Methoden”

Ein weiteres Problem ergibt sich aus den sogenannten Black Hat-Methoden. Black Hat SEO bezeichnet eine Vorgehensweise der Suchmaschinenoptimierung. Dabei wird eine Verletzung der Google Webmaster Richtlinien bewusst in Kauf genommen. Den Namen erhielt die Black Hat SEO aus dem Bereich der Westernfilme. Der Cowboy-Bösewicht trug hier im Duell einen schwarzen Hut. Der Held wiederum einen weißen – Ursprung für White Hat SEO.
Die Anwendung dieser Methode kann zum einen dazu führen, dass Google oder andere Suchmaschinenbetreiber die betreffende Seite abstrafen oder aus dem Index entfernen, zum anderen können sie auch wettbewerbsrechtliche Probleme nach sich ziehen, für die der SEO- Dienstleister verantwortlich gemacht werden kann. Aus diesem Grund sollte ein SEO-Vertrag entweder eine Klausel enthalten, in der der Dienstleister sich verpflichtet, die “Richtlinien für Webmaster” zu beachten, oder eine ausdrückliche Formulierung, dass der Kunde auf die Einhaltung der Google-Richtlinien verzichtet und bestimmte konkrete Maßnahmen ausdrücklich wünscht.

  • Weitere wichtige Bestandteile des SEO-Vertrages

Neben den bereits dargestellten Inhalten sowie vertragstypischen Klauseln (moderate Vertragslaufzeit, Vergütung etc.) sollte ein SEO-Vertrag u.a. auch folgende Komponenten enthalten:
Vereinbarungen zur
– Verschwiegenheit beider Vertragsparteien
– Benutzung des Markennames und Logos für die Vertragsdauer.
– Verantwortlichkeit für die Inhalte der Website
– Zulässigkeit der Keywords
Darüber hinaus ist es auch Sicht des Dienstleister empfehlenswert, auch die Mitwirkungspflichten des Kunden ausführlich zu regeln.
 
Bildnachweis: aeroking – Fotolia
 
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